§ 217 InsO benennt die Inhalte, die in einem Insolvenzplan abweichend geregelt werden können: die Befriedigung der Insolvenzgläubiger und der absonderungsberechtigten Gläubiger, die Haftung des Schuldners und die Verteilung der Masse. Mit dem ESUG hat das Insolvenzrecht ferner einen Sanierungsauftrag erhalten: Der Erhalt des Unternehmens soll durch abweichende Regelungen in einem Insolvenzplan getroffen werden. Eingriffe in Gesellschafterrechte sind nunmehr zulässig. Prominente Fälle der letzten Monate belegen die gewachsene praktische Bedeutung. Die Themenschwerpunkte: Erfolgreiche Vorbereitung von Insolvenzplänen, notwendiger gesetzlicher Inhalt von Insolvenzplänen, verfahrensrechtliche Verwirklichung, Rechte der Verfahrensbeteiligten sowie umfassende Musterinsolvenzpläne mit Erläuterungen.
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