Akademische Arbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, , Sprache: Deutsch, Abstract: Der Jugendarrest ist gemäß § 16 JGG eine Maßnahme kurzfristiger Freiheitsentziehung mit einer Dauer von zwei Tagen bis vier Wochen. Er stellt unter den Zuchtmitteln nach § 13 JGG die einzige freiheitsentziehende Sanktion dar und ist daher der schwerste Eingriff in die Grundrechte der jungen Straftäter. Der Jugendarrest steht heute unter enorm wachsender Kritik. Es wird sogar von der Mehrheit die völlige Abschaffung des Arrestes gefordert, da er eher schade als nutze. Es heißt, dass auch im allgemeinen Strafrecht die Abschaffung kurzer Freiheitsstrafen bis zu einem Monat keine negativen Auswirkungen gehabt habe. Zu bedenken ist jedoch, dass der Jugendarrest nach § 16 JGG nicht ansatzweise mit der Freiheitsentziehung aus dem Erwachsenen Strafrecht vergleichbar ist. Während die Mindeststrafe im allgemeinen Strafrecht ein Monat beträgt, beträgt die Höchstdauer des Jugendarrestes vier Wochen. Der kurze Jugendarrestvollzug soll außerdem erzieherisch gestaltet sein. Folglich bietet der Jugendarrest ein ¿Mehr¿ als nur eine Freiheitsentziehung mit Schock- und Besinnungswirkung an. Die ursprünglich verfolgte ¿short, sharp, shock¿ Idee, die mit strenger Einzelhaft, harter Lager und karger Kost, der maßvollen körperlichen Züchtigung der Eltern entsprechend, die ¿Prügel des Staates¿ darstellen sollte, wird heute durch ein ¿Ahndungsmittel eigener Art¿ mit schuldausgleichendem und erzieherischem Charakter ersetzt. Die Arrestanten haben während des Arrestes die Möglichkeit durch angebotene Freizeitaktivitäten, Veranstaltungen und Unterricht unentdeckte Talente zu entdecken und ihre Freizeit weit weg von Kriminalität zu gestalten. Die Ziele des Jugendarrestes scheinen lobenswert zu sein. Doch ob die erzieherische Soll-Vorschriften tatsächlich umgesetzt werden und wirklich Erfolg versprechen, ist mit Blick auf die enorm wachsende Kritik fraglich.
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