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Jannik Otto untersucht die Bußgeldverantwortlichkeit von Kartellgehilfen nach europäischem Recht. Kartellgehilfen sind Unternehmen, die weder an der Kartellabsprache beteiligt sind, noch auf dem kartellierten Markt auftreten, dafür aber das Kartell etwa organisatorisch unterstützen. Zur Auslegung der bestehenden Bußgeldnormen des europäischen Kartellrechts werden zunächst die Reichweite und der Gewährleistungsgehalt des unionsrechtlichen strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips aus den Grundrechten der EMRK, GRC und als allgemeinen Rechtsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet.…mehr

Produktbeschreibung
Jannik Otto untersucht die Bußgeldverantwortlichkeit von Kartellgehilfen nach europäischem Recht. Kartellgehilfen sind Unternehmen, die weder an der Kartellabsprache beteiligt sind, noch auf dem kartellierten Markt auftreten, dafür aber das Kartell etwa organisatorisch unterstützen. Zur Auslegung der bestehenden Bußgeldnormen des europäischen Kartellrechts werden zunächst die Reichweite und der Gewährleistungsgehalt des unionsrechtlichen strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips aus den Grundrechten der EMRK, GRC und als allgemeinen Rechtsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet. Dieses begrenzt die extensive Auslegung der unionsrechtlichen Bußgeldnormen anhand des sog. effet utile zugunsten der Rechtssicherheit. Daran ausgerichtet arbeitet der Autor die Voraussetzungen der Bußgeldverantwortlichkeit nach dem europäischen Kartellrecht heraus. Daneben werden die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Haftung von Kartellgehilfen behandelt.
Rezensionen
"Mit seiner Arbeti liefert der Autor eine ebenso fundierte wie überzeugende Abhandlung zum Problemkreis des Kartellgehilfen. Es findet sich kaum ein Aspekt, der nicht detailliert - oft auch unter Heranziehung rechtsvergleichender Betrachtung - beleuchtet wird. [...] Letztlich ist das Werk dem interessierten Leser daher uneingeschränkt zur Lektüre zu empfehlen. Es wird die Diskussion, die ihre Brisanz auch dadurch erlangt, dass das zweite der AC Treuhand-Verfahren gegenwärtig dem EuGH zur Entscheidung vorliegt, sicherlich bereichern" Marius Klotz, in: Wirtschaft und Wettbewerb, 10/2015