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Die heutige erbrechtsrelevante Familienwirklichkeit ist durch eine Reihe von Veränderungen geprägt, die dem Erbrechtskonzept des BGB nicht zugrunde lagen. Vor allem die Deinstitutionalisierung des traditionellen Ehe- und Familienmusters und die zunehmende Lebensdauer haben dazu geführt, daß auf eine erste Ehe oftmals noch eine neue Partnerschaft folgt. Besteht aber eine ersteheliche erbrechtliche Bindung, nimmt der spätere Partner des Überlebenden diese häufig nicht hin, so daß es zu einem Konflikt mit ihm kommen kann. Die Rechtsprechung hat hier noch keine konsequente Linie gefunden.
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Produktbeschreibung
Die heutige erbrechtsrelevante Familienwirklichkeit ist durch eine Reihe von Veränderungen geprägt, die dem Erbrechtskonzept des BGB nicht zugrunde lagen. Vor allem die Deinstitutionalisierung des traditionellen Ehe- und Familienmusters und die zunehmende Lebensdauer haben dazu geführt, daß auf eine erste Ehe oftmals noch eine neue Partnerschaft folgt. Besteht aber eine ersteheliche erbrechtliche Bindung, nimmt der spätere Partner des Überlebenden diese häufig nicht hin, so daß es zu einem Konflikt mit ihm kommen kann. Die Rechtsprechung hat hier noch keine konsequente Linie gefunden.

Der Autor erörtert deshalb die Frage, ob und in welchem Umfang sich ein verwitweter Ehegatte aus erbrechtlichen Bindungen zugunsten eines neuen, ehelich oder nichtehelich verbundenen Lebenspartners lösen kann. Hierzu rezipiert Jörg Ritter die einschlägige Judikatur und zeigt die Möglichkeiten einer Auslegung auf, die den geänderten Verhältnissen gerecht wird. Insbesondere die Aufrechterhaltung der Korrespektivität bei Einsetzung der Kinder oder der Verwandten des anderen Ehegatten ist in der Praxis zweifelhaft. Auch die Vereinbarung von Schutzklauseln kann zu einer (unbeabsichtigten) Lösung aus der Bindungswirkung führen. Von großer Bedeutung ist die Anfechtung einer bindenden Verfügung zugunsten eines neuen ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartners, deren Ausübung von Zufälligkeiten abhängt. Die Aufnahme eines Änderungsvorbehalts in die Verfügung von Todes wegen ermöglicht es den Lebenspartnern, die Kontinuität der Zuwendungen an ihre Abkömmlinge und gleichzeitig die Testierfreiheit des jeweiligen Überlebenden anzuordnen. Die gegenwärtige Rechtsprechung macht hier wenig praxisgerechte Vorbehalte. Darüber hinaus thematisiert der Autor die Freiheit des Überlebenden, Geschenke zu machen.