Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, München früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Bis heute wurde weder vom Gesetzgeber noch von der Rechtsprechung ein allgemeingültiger Krisenbegriff entwickelt. Obwohl der Begriff "Krise" in den Politik- und Geisteswissenschaften, der Rechts- und Kunstwissenschaft als auch in der Volks- und Betriebswirtschaftslehre Verwendung findet, unterscheidet sich das inhaltliche Verständnis des Begriffs in den einzelnen Disziplinen deutlich. "Unternehmenskrisen sind ungeplante und ungewollte Prozesse von begrenzter Dauer und Beeinflussbarkeit sowie mit ambivalentem Ausgang. Sie sind in der Lage, den Fortbestand des gesamten Unternehmens substanziell und nachhaltig zu gefährden oder sogar unmöglich zu machen. Dies geschieht durch die Beeinträchtigung dominanter Ziele, deren Gefährdung oder gar Nichterreichung gleichbedeutend ist mit einer nachhaltigen Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des Unternehmens als selbstständige und aktiv am Wirtschaftsprozess teilnehmende Einheit mit ihren bis dahin gültigen Zweck- und Zielsetzungen". Der § 32a Abs. 1 GmbHG (a. F.) definierte die Krise der Gesellschaft noch als den Zeitpunkt, in dem die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt hätten. Zwischenzeitlich ist der § 32a GmbHG (a. F.) außer Kraft gesetzt und wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ersetzt. Die BGH-Rechtsprechung interpretiert die Unternehmenskrise als Vorstufe der Insolvenz und hat, bezugnehmend auf den oben erwähnten § 32a GmbHG (a. F.), die Kredit- und Überlassungsunwürdigkeit als wesentliches Kennzeichen einer beginnenden Unternehmenskrise herausgearbeitet. Kreditunwürdigkeit liegt dann vor, wenn ein außenstehender Dritter dem Unternehmen, in Fall eines konkreten Kapitalbedarfs, keinen Kredit mehr zu marktüblichen Konditionen geben würde und das Unternehmen aus diesem Grund ohne Kapitalzuführung liquidiert werden müsste. Auch bei einer Unterkapitalisierung der Gesellschaft wird Kreditunwürdigkeit angenommen. Dies ist der Fall, wenn mehr als 50 % des Stammkapitals durch Verluste verbraucht wurden.
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