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Im Zuge der Entscheidung 6 Ob 14/14y hatte der OGH Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum bestehenden Spannungsfeld zwischen Anteilskauffinanzierung einer Kapitalgesellschaft unter Mitwirkung der Zielgesellschaft und dem Verbot der Einlagenrückgewähr zu konkretisieren. Der OGH hatte sich erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Umständen die Zielgesellschaft ein von ihr unter Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr an die als Käufer auftretende NewCo gewährtes Darlehen nach Vollzug des Anteilskaufs gem 83 GmbHG nicht nur von der unmittelbar begünstigten NewCO,…mehr

Produktbeschreibung
Im Zuge der Entscheidung 6 Ob 14/14y hatte der OGH Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum bestehenden Spannungsfeld zwischen Anteilskauffinanzierung einer Kapitalgesellschaft unter Mitwirkung der Zielgesellschaft und dem Verbot der Einlagenrückgewähr zu konkretisieren. Der OGH hatte sich erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Umständen die Zielgesellschaft ein von ihr unter Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr an die als Käufer auftretende NewCo gewährtes Darlehen nach Vollzug des Anteilskaufs gem
83 GmbHG nicht nur von der unmittelbar begünstigten NewCO, sondern auch von dem Verkäufer als nunmehr ehemaligen Gesellschafter zurückverlangen kann. Letztlich musste der (Zweit-)Beklagte, der über die Herkunft des an ihn geflossenen Kaufpreises keine Kenntnis hatte, als Letztempfänger das gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßende Darlehen tilgen, das nicht ihm, sondern der NewCo gewährt wurde. Das vorliegende Werk würdigt die zitierte Entscheidung kritisch und reicht gleichzeitig jene dogmatische Fundierung nach, die im Zuge der Urteilsfindung zu berücksichtigen gewesen wäre.
Autorenporträt
Mag. Walter Hermann, BSc. BA. absolvierte an der Karl-Franzens Universität Graz die Bachelorstudien der BWL und VWL sowie das Diplomstudium der Rechtswissenschaften. Er war mehrjähriger Studienassistent am Institut für Unternehmensrecht und Internationales Wirtschaftsrecht in Graz und absolviert derzeit die Gerichtspraxis im Sprengel des OLG Graz.