Das Institut des Lieferanten- und Herstellerregresses beruht auf Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - in der Literatur häufig auch als eigentlicher "Sprengstoff" dieser Richtlinie bezeichnet. Der Grund hierfür liegt in den weiten Umsetzungsspielräumen des Art. 4 VerbrGKRl, der die Mitgliedstaaten zur Einführung unterschiedlichster Rückgriffsmodalitäten veranlasste. Die vorliegende Abhandlung zeigt erstmals Schwächen und Vorteile zwischen dem in Deutschland eingeführten zweigliedrigen Stufenregress entlang der Vertragsverhältnisse und dem in Italien im Rahmen der "kleinen Lösung" als Direktanspruch ausgestalteten Rückgriffsrecht des Letztverkäufers auf. Den Schwerpunkt der Arbeit bilden dabei die - aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht äußerst relevanten - Aspekte des deutsch-italienischen Rechtsverkehrs, da nicht nur das Konkurrenzverhältnis zum UN-Kaufrecht, sondern auch die konsequenterweise divergierende Qualifikation der deutschen und italienischen Regressansprücheden Rechtsanwender vor sehr interessante Problemstellungen im Internationalen Privatrecht führen.
Der zweifelsohne zu erwartende Wettbewerb der Regressrechte lässt daher mit Spannung auf ein zukünftiges Europäisches Zivilgesetzbuch blicken...
Der zweifelsohne zu erwartende Wettbewerb der Regressrechte lässt daher mit Spannung auf ein zukünftiges Europäisches Zivilgesetzbuch blicken...