Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,2, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Wird im Kaufvertragsrecht ein Kaufvertrag zwischen zwei Vertragsparteien geschlossen, so muss der Verkäufer dem Käufer die gekaufte Sache gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 BGB frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. Auch im Werkvertragsrecht muss der Unternehmer dem Besteller das Werk gemäß § 633 Abs. 1 BGB frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. Weiterhin kann im Mietvertragsrecht der Mieter dem Vermieter bei einem Mangel der Mietsache die Einwendung des Wegfalls beziehungsweise der Minderung der Mietzahlung entgegenhalten.Doch was bedeutet der Begriff "Mangel" überhaupt? Im allgemeinen Sprachgebrauch kann ein Mangel definiert werden als "etwas, was an einer Sache nicht so ist, wie es sein sollte, was die Brauchbarkeit beeinträchtigt und von jemandem als unvollkommen, schlecht o. ä. beanstandet wird". Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet beim Mangelbegriff im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht zwischen dem Sachmangel gemäß § 434, § 536 Abs. 1 und § 633 Abs. 2 BGB und dem Rechtsmangel gemäß § 435, § 536 Abs. 3 und § 633 Abs. 3 BGB. Nun stellt sich die Frage, wieso es im Allgemeinen Teil des Schuldrechts keine Norm gibt, die den Mangelbegriff zusammenfassend für das Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht regelt. Um diese Frage jedoch beantworten zu können, muss zuerst einmal der Mangelbegriff im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht im Einzelnen betrachtet werden.Aufgrund der Stellung des Kaufvertragsrechts als erster Teil des Abschnitts 8 des zweiten Buches des BGB sowie der großen Parallele des Miet- und Werkvertragsrechts mit dem Kaufvertragsrecht wird im Folgenden zuerst auf den Mangelbegriff im Kaufvertragsrecht (Kapitel B.) eingegangen sowie der Sachmangel gemäß § 434 BGB und der Rechtsmangel gemäß § 435 BGB erläutert.Anschließend wird der Mangelbegriff im Mietvertragsrecht (KapitelC.) sowie der Mangelbegriff im Werkvertragsrecht (Kapitel D.) ausgeführt. Dabei wird innerhalb des jeweiligen Kapitels der entsprechende Sach- und Rechtsmangel gemäß § 536 BGB bzw. § 633 BGB beschrieben sowie der entsprechende Mangelbegriff vom kaufvertraglichen Mangelbegriff abgegrenzt.Abschließend werden dann die zuvor gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst (Kapitel E.).
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