Diese Arbeit wird sich mit den Widersprüchen beschäftigen, die das Verständnis der Natur des Rechts des kongolesischen Staates auf den Boden erschweren, wenn man die Artikel 9, 214 und 217 der Verfassung der Demokratischen Republik Kongo vom 18. Februar 2006 in der durch das Gesetz Nr. 11/002 vom 20. Januar 2011 zur Revision bestimmter Artikel der Verfassung der Demokratischen Republik Kongo vom 18. Februar 2006 geänderten Fassung zusammen liest, und der Artikel 14 und 53 des Gesetzes Nr. 73-021 vom 20. Juli 1973 über das allgemeine Güterrecht, das Boden- und Immobiliensystem und das System der Sicherheiten in der durch das Gesetz Nr. 80-008 vom 18. Juli 1980 geänderten und ergänzten Fassung. In der Tat ergibt sich aus ihrer kombinierten Lektüre die Schwierigkeit zu wissen, ob es sich um ein Eigentum im rechtlichen Sinne oder vielmehr um eine Ausübung der Souveränität über natürliche Ressourcen handelt. Um das Land zu schützen, dessen Aneignung in der afrikanischen Tradition von Natur aus kollektiv ist, macht der Verfassungsgeber es zu einem ausschließlichen, unverjährbaren und unveräußerlichen Eigentum des Organisationsstaates.