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Niemand darf gezwungen werden sich selbst zu belasten. Dieser Nemo-Tenetur-Grundsatz gilt als unumstößliche Garantie des Strafverfahrens und prägt dessen Selbstverständnis. Prägnant erklärt das Bundesverfassungsgericht: "Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung liefern zu müssen." Demgegenüber finden sich in der geltenden Rechtsordnung diverse Erklärungspflichten, mit deren Erfüllung sich der Betroffene der Gefahr einer solchen Selbstbelastung aussetzt. Besonders deutlich tritt der…mehr

Produktbeschreibung
Niemand darf gezwungen werden sich selbst zu belasten. Dieser Nemo-Tenetur-Grundsatz gilt als unumstößliche Garantie des Strafverfahrens und prägt dessen Selbstverständnis. Prägnant erklärt das Bundesverfassungsgericht: "Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung liefern zu müssen." Demgegenüber finden sich in der geltenden Rechtsordnung diverse Erklärungspflichten, mit deren Erfüllung sich der Betroffene der Gefahr einer solchen Selbstbelastung aussetzt. Besonders deutlich tritt der Konflikt zwischen Selbstbelastungsschutz und strafbewehrter (Steuer-) Erklärungspflicht namentlich im Steuer- und Steuerstrafverfahren hervor. Hier steht der Betroffene vor dem Dilemma, entweder seinen steuerlichen Erklärungspflichten nachzukommen und hierdurch eine begangene Steuerhinterziehung zu offenbaren oder die Steuererklärung zu verweigern und sich hierdurch einer neuen Steuerstraftat schuldig zu machen. Für den in der Praxis und in der wissenschaftlichen Literatur viel diskutierten Konflikt zeigt Torsten Schaefer in seiner Dissertation eine eigene, über das Steuer- und Steuerstrafrecht hinausgehende Lösung auf. Als Grundlage hierfür wird der Nemo-Tenetur-Grundsatz in dogmatischer Hinsicht zunächst als Kommunikationsgrundrecht erklärt. Anhand dieses Befundes wird dann eine systematische Gewährleistungsstruktur aufgezeigt. Diese orientiert sich zunächst an den Vorgaben der Judikatur, wird aber um einen eigenen Lösungsansatz ergänzt, wodurch insbesondere die in Rechtspraxis bisher bestehenden Wertungswidersprüche vermieden werden.