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Eltern haben an dem Vermögen ihrer minderjährigen Kinder ein gesetzliches Nutzungsrecht. Dieses Recht, bei dem es sich um einen Nießbrauch handelt, steht den Eltern in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Verwalter des Vermögens ihrer Kinder zu. Das bedeutet, dass die Eltern die Einkünfte aus dem Vermögen ihres minderjährigen Kindes erhalten, wobei sie für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes aufkommen müssen. Der Vater oder die Mutter, der/die ein gesetzliches Nutzungsrecht hat, verfügt bei der Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen über die Rechte und Befugnisse eines Nießbrauchers.…mehr

Produktbeschreibung
Eltern haben an dem Vermögen ihrer minderjährigen Kinder ein gesetzliches Nutzungsrecht. Dieses Recht, bei dem es sich um einen Nießbrauch handelt, steht den Eltern in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Verwalter des Vermögens ihrer Kinder zu. Das bedeutet, dass die Eltern die Einkünfte aus dem Vermögen ihres minderjährigen Kindes erhalten, wobei sie für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes aufkommen müssen. Der Vater oder die Mutter, der/die ein gesetzliches Nutzungsrecht hat, verfügt bei der Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen über die Rechte und Befugnisse eines Nießbrauchers. Er kann also direkt von allen Mieten, Pachten und Gewinnen eines Geschäfts oder einer Gesellschaft profitieren.Daher kann der gesetzliche Verwalter, der ein Bankkonto auf den Namen des minderjährigen Kindes eröffnet und das Konto verwaltet, die dort eingezahlten Gelder allein abheben und von den Zinsen des Kapitals und den Prämien profitieren. Diese Verwaltungsfreiheit ist so groß, dass entschieden wurde, dass eine Bank nicht verpflichtet ist, sich nach dem Verwendungszweck der Gelder zu erkundigen, die der gesetzliche Verwalter vom Konto des Minderjährigen abhebt.
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Autorenporträt
Timothée Katambu: Geboren am 30. November 1994 in der Demokratischen Republik Kongo, in der Provinz Süd-Kivu und wohnhaft in Bukavu. Bachelor of Arts in Rechtswissenschaften, Fachrichtung Öffentliches Recht, Rechtswissenschaftler und Autor mehrerer Bücher.