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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,0, Wirtschaftsuniversität Wien (Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit setzt sich mit dem österreichischen Rundfunk und der marktbeherrschenden Stellung auf dem Rundfunkmarkt auseinander. Eine marktbeherrschende Stellung des ORF hätte weitreichende Konsequenzen für das Marktverhalten, da durch die wettbewerbsrechtlichen Regulierungsmechanismen der ORF in seinem Marktverhalten gewissen Einschränkungen…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,0, Wirtschaftsuniversität Wien (Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit setzt sich mit dem österreichischen Rundfunk und der marktbeherrschenden Stellung auf dem Rundfunkmarkt auseinander. Eine marktbeherrschende Stellung des ORF hätte weitreichende Konsequenzen für das Marktverhalten, da durch die wettbewerbsrechtlichen Regulierungsmechanismen der ORF in seinem Marktverhalten gewissen Einschränkungen unterliegen würde. Die gegenständliche Arbeit setzt bei der Frage an, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt. Das ist die Voraussetzung für die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Regelungsinstrumente.Die Untersuchung gliedert sich in 4 Hauptabschnitte, wobei jeweils das Auftreten des ORF auf unterschiedlichen Märkten behandelt wird. Der Rundfunkmarkt kann in den Fernseh- und den Hörfunkmarkt unterteilt werden. Auf beiden Märkten existieren Vorleistungs- und Endkundenebenen, die getrennt analysiert werden. Den Abschluss bilden die Märkte für Print- und Onlinemedien. Die Analyse orientiert sich weitgehend an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs, einer geographischen Marktabgrenzung folgt eine sachliche Marktabgrenzung und die Untersuchung einer möglichen beherrschenden Marktposition. Es werden dabei das allgemeine (Kartellgesetz), das sektorspezifische (Telekommunikationsgesetz) und das europäische Wettbewerbsrecht (Art 101 ff AEUV) herangezogen.
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