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Die direktdemokratische Gesetzgebung wird durch den sog. Finanzvorbehalt begrenzt, der bestimmte haushaltsrelevante Gegenstände dem Parlament vorbehält. Der Autor untersucht zunächstunter Auslegung der einschlägigen Verfassungsnormen, welche Gesetzgebungsmaterien hiervon erfasst sind, und entwickelt dabei anhand eines mathematischen Modells ein Konzept, mit dem die bisher nur unbefriedigend gelöste Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Regelungsgegenständen erfolgen kann. Anschließend diskutiert er die rechtspolitischen Möglichkeiten einer Erweiterung der…mehr

Produktbeschreibung
Die direktdemokratische Gesetzgebung wird durch den sog. Finanzvorbehalt begrenzt, der bestimmte haushaltsrelevante Gegenstände dem Parlament vorbehält. Der Autor untersucht zunächstunter Auslegung der einschlägigen Verfassungsnormen, welche Gesetzgebungsmaterien hiervon erfasst sind, und entwickelt dabei anhand eines mathematischen Modells ein Konzept, mit dem die bisher nur unbefriedigend gelöste Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Regelungsgegenständen erfolgen kann. Anschließend diskutiert er die rechtspolitischen Möglichkeiten einer Erweiterung der Volksgesetzgebungskompetenzen auf finanzielle Bereiche und unterbreitet einen Vorschlag für eine verfassungsrechtliche Regelung, mit der die direktdemokratische Gesetzgebung effektiver ausgestaltet werden kann. Als mögliche Alternative zur gegenwärtigen Rechtslage erweist sich hierbei die Öffnung der Volksgesetzgebung für finanzwirksame Gegenstände unter gleichzeitiger Regelung eines Deckungsjunktims, durch das die parlamentarische Haushaltsverantwortung hinreichend gewahrt bleibt.
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Rezensionen
»Insgesamt handelt es sich um eine fundierte und zudem gut lesbare verfassungsrechtliche Darstellung mit wohldurchdachten praktikablen Vorschlägen. Auch wenn sich naturgemäß solcherart erzielte Ergebnisse nicht ohne weiteres legislatorisch fortsetzen, bleibt es interessant zu beobachten, ob Krafczyks vorgeschlagener Ausweg aus dem aktuellen Dilemma direktdemokratischer Gesetzgebung eine praktische Wirkung entfaltet. Es ist ihm und uns zu wünschen.«
Dr. Norbert Janz, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 5/2006