Mit Einführung der
851c und 851d ZPO hat der Gesetzgeber 2007 ein neues Schutzmodell für die private Altersvorsorge geschaffen, welches die Interessen des Schuldners am Erhalt seines Existenzminimums im Alter in einen gerechten Ausgleich mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers bringen soll. Untersucht werden in dieser Arbeit Umfang und Grenzen des Pfändungsschutzes für Rentenleistungen und das Vorsorgevermögen einer privaten Altersvorsorge nach den
851c und 851d ZPO anhand der gängigen Vorsorgeinstrumente (Versicherungs- und Sparverträge, Investmentfonds, selbstgenutzte Immobilien etc.). Die Darstellung umfasst weiter die Bezüge zur steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (sogenannte Riester- und Rürup-Verträge) sowie zum Insolvenzrecht (insbesondere zur Insolvenzanfechtung).
851c und 851d ZPO hat der Gesetzgeber 2007 ein neues Schutzmodell für die private Altersvorsorge geschaffen, welches die Interessen des Schuldners am Erhalt seines Existenzminimums im Alter in einen gerechten Ausgleich mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers bringen soll. Untersucht werden in dieser Arbeit Umfang und Grenzen des Pfändungsschutzes für Rentenleistungen und das Vorsorgevermögen einer privaten Altersvorsorge nach den
851c und 851d ZPO anhand der gängigen Vorsorgeinstrumente (Versicherungs- und Sparverträge, Investmentfonds, selbstgenutzte Immobilien etc.). Die Darstellung umfasst weiter die Bezüge zur steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (sogenannte Riester- und Rürup-Verträge) sowie zum Insolvenzrecht (insbesondere zur Insolvenzanfechtung).