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Im November 2015 wurde § 299 StGB um zwei Regelungsvarianten ergänzt. Die neuen Tatbestandsmodalitäten sehen vor, dass sich auch ein Angestellter oder Beauftragter wegen Bestechlichkeit strafbar machen kann, der vorteilsveranlasst eine Pflicht gegenüber seinem Unternehmen verletzt. Vor der Einführung der Varianten erfasste die Regelung nur Unrechtsvereinbarungen, deren Gegenstand eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb war.
Diese Neuregelung steht im Zentrum der Untersuchung. Die Autorin beleuchtet den Sinngehalt der europarechtlichen Vorgaben, analysiert die neuen Tatbestandsvarianten
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Produktbeschreibung
Im November 2015 wurde § 299 StGB um zwei Regelungsvarianten ergänzt. Die neuen Tatbestandsmodalitäten sehen vor, dass sich auch ein Angestellter oder Beauftragter wegen Bestechlichkeit strafbar machen kann, der vorteilsveranlasst eine Pflicht gegenüber seinem Unternehmen verletzt. Vor der Einführung der Varianten erfasste die Regelung nur Unrechtsvereinbarungen, deren Gegenstand eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb war.

Diese Neuregelung steht im Zentrum der Untersuchung. Die Autorin beleuchtet den Sinngehalt der europarechtlichen Vorgaben, analysiert die neuen Tatbestandsvarianten unter grammatikalischen, historischen, teleologischen und systematischen Gesichtspunkten und unterbreitet einen Vorschlag für eine restriktive Auslegung. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse stellt sie ferner den kriminalpolitischen Sinngehalt der Neuregelung dar und umgrenzt den praktischen Anwendungsbereich anhand konkreter Fallgruppen.
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Rezensionen
»Mit dem von Nadine Borutta vorgelegten Werk ist eine tiefgehende und lesenswerte Analyse des neuen Pflichtverletzungstatbestandes des § 299 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 299 Abs. 2 Nr. 2 StGB gelungen. Trotz der Vorlage als Dissertationsschrift ist es weit davon entfernt, 'nur' als eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Neufassung des Tatbestandes des § 299 StGB wahrgenommen zu werden. Es ermöglicht dem Leser einen schnellen Zugang in die durch die Neufassung des § 299 StGB strafrechtlich relevanten bzw. gerade nicht relevanten Sachverhaltskonstellationen.« Dr. Philippe Litzka, in: Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V., Jg. 9, 3/4 2020