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Seit 1978 vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der vom Fehlen einer Schutzmaßnahme i. S. d. 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG Betroffene grundsätzlich nicht die Aufhebung des unvollständigen Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich seine Ergänzung um die erforderliche Schutzmaßnahme beanspruchen kann. Diese Rechtsprechung haben mittlerweile Bundes- und Landesgesetzgeber übernommen, zuletzt in 75 Abs. 1 a Satz 2 des jeweiligen VwVfG. Der Vorrang des Planergänzungsanspruches ist allerdings nie begründet worden, weder durch die Rechtsprechung…mehr

Produktbeschreibung
Seit 1978 vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der vom Fehlen einer Schutzmaßnahme i. S. d.
74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG Betroffene grundsätzlich nicht die Aufhebung des unvollständigen Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich seine Ergänzung um die erforderliche Schutzmaßnahme beanspruchen kann. Diese Rechtsprechung haben mittlerweile Bundes- und Landesgesetzgeber übernommen, zuletzt in
75 Abs. 1 a Satz 2 des jeweiligen VwVfG. Der Vorrang des Planergänzungsanspruches ist allerdings nie begründet worden, weder durch die Rechtsprechung noch durch die Literatur oder den Gesetzgeber. Diese Begründung liefert die vorliegende Arbeit. Methodischer Ansatzpunkt ist dabei der Folgenbeseitigungsanspruch als spezielle Ausprägung des allgemeinen Reaktionsanspruchs gegen subjektive Rechtsverletzungen durch staatliches Handeln: Dessen dogmatische Grundlage, Tatbestand, Schranken und Rechtsfolgen sind mittlerweile hinreichend geklärtund lassen sich auf Planergänzungs- und Planaufhebungsanspruch übertragen. Hierdurch gelingt deren tragfähige Abgrenzung und eine Erklärung ihres Vorrangverhältnisses. Dessen Rechtsgrund liegt in der gesetzlichen Ausgestaltung der subjektiven Rechtsposition desjenigen, der durch den Erlaß eines unvollständigen Planfeststellungsbeschlusses in seinen Rechten verletzt wird. Zur Wiederherstellung dieser Rechtsposition bedarf es lediglich einer Planergänzung, nicht aber einer Planaufhebung.