Der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption des novellierten Raumordnungsrechts als Handlungsmaxime bei der raumplanerischen Aufgabenerfüllung und als Auslegungs- und Anwendungsmaxime der Raumordnungsgrundsätze fungieren. Diese vom Gesetzgeber übertragene Steuerungsfunktion kann nur ein Grundsatz mit hinreichend bekannten Konturen und abgrenzbaren Inhalten entfalten.
Ausgehend von einer Darstellung der politischen und völkerrechtlichen Grundlagen und Entwicklungslinien, befaßt sich der Autor daher mit dem rechtlichen Gehalt dieses Grundsatzes am Beispiel des Raumordnungsrechts. Nach einer rechtsdogmatischen Einordnung der neuen Leitvorstellung wird das Verhältnis zwischen Nachhaltigkeitsprinzip und Vorsorgeprinzip näher beleuchtet. Sodann werden Inhalt und Funktion der neuen Leitvorstellung näher analysiert und Möglichkeiten und Grenzen zur leitbildgerechten Operationalisierung aufgezeigt. Schließlich wird, ausgehend von der planungsrechtlichen Abwägungsdogmatik, untersucht, inwiefern der Grundsatz der nachhaltigen Raumentwicklung rechtspraktische Konsequenzen für die planenden Stellen zeigt. In diesem Zusammenhang werden am Beispiel typisierter Vorrangregeln Möglichkeiten zur leitbildgerechten Strukturierung der planerischen Abwägungs- und Ausgleichsentscheidung dargestellt.
Der Verfasser kommt im wesentlichen zu dem Ergebnis, daß der Planungsgrundsatz der nachhaltigen Raumentwicklung auf eine Gesamtabwägung integrativ ermittelter Belange zielt, die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials beeinflußt und einem vollständigen Zurücksetzen einer der drei leitbildimmanenten Dimensionen entgegensteht.
Ausgehend von einer Darstellung der politischen und völkerrechtlichen Grundlagen und Entwicklungslinien, befaßt sich der Autor daher mit dem rechtlichen Gehalt dieses Grundsatzes am Beispiel des Raumordnungsrechts. Nach einer rechtsdogmatischen Einordnung der neuen Leitvorstellung wird das Verhältnis zwischen Nachhaltigkeitsprinzip und Vorsorgeprinzip näher beleuchtet. Sodann werden Inhalt und Funktion der neuen Leitvorstellung näher analysiert und Möglichkeiten und Grenzen zur leitbildgerechten Operationalisierung aufgezeigt. Schließlich wird, ausgehend von der planungsrechtlichen Abwägungsdogmatik, untersucht, inwiefern der Grundsatz der nachhaltigen Raumentwicklung rechtspraktische Konsequenzen für die planenden Stellen zeigt. In diesem Zusammenhang werden am Beispiel typisierter Vorrangregeln Möglichkeiten zur leitbildgerechten Strukturierung der planerischen Abwägungs- und Ausgleichsentscheidung dargestellt.
Der Verfasser kommt im wesentlichen zu dem Ergebnis, daß der Planungsgrundsatz der nachhaltigen Raumentwicklung auf eine Gesamtabwägung integrativ ermittelter Belange zielt, die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials beeinflußt und einem vollständigen Zurücksetzen einer der drei leitbildimmanenten Dimensionen entgegensteht.