Der Autor befasst sich in der vorliegenden Arbeit mit dem innerstaatlichen Rang von Menschenrechtsverträgen im deutschen Recht. Diese nehmen nach der herrschenden Meinung innerstaatlich nur den Rang eines einfachen Gesetzes ein.
Dabei wird jedoch nicht beachtet, dass den Menschenrechten eine besondere Bedeutung für die Legitimität staatlichen Handelns zukommt. Vor diesem Hintergrund stellt sich jedoch die Frage, ob die Einordnung der internationalen Menschenrechte auf Gesetzesebene deren Bedeutung hinreichend Rechnung trägt und ob dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Nils Sternberg untersucht zunächst mögliche Konflikte zwischen dem deutschen Recht und den internationalen Menschenrechten und gibt einen Überblick über den innerstaatlichen Rang von Menschenrechtsverträgen in ausgewählten Staaten. Im Mittelpunkt der Arbeit steht dann die Frage, ob das Grundgesetz einen übergesetzlichen Rang der Menschenrechtsverträge verlangt, wobei insbesondere untersucht wird, ob Art. 1 Abs. 2 GG eine derartige Forderung enthält.
Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass Art. 1 Abs. 2 GG als Prinzip einzuordnen ist und damit den Menschenrechtsverträgen innerstaatlich einen höheren Rang zuordnet.
Dabei wird jedoch nicht beachtet, dass den Menschenrechten eine besondere Bedeutung für die Legitimität staatlichen Handelns zukommt. Vor diesem Hintergrund stellt sich jedoch die Frage, ob die Einordnung der internationalen Menschenrechte auf Gesetzesebene deren Bedeutung hinreichend Rechnung trägt und ob dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Nils Sternberg untersucht zunächst mögliche Konflikte zwischen dem deutschen Recht und den internationalen Menschenrechten und gibt einen Überblick über den innerstaatlichen Rang von Menschenrechtsverträgen in ausgewählten Staaten. Im Mittelpunkt der Arbeit steht dann die Frage, ob das Grundgesetz einen übergesetzlichen Rang der Menschenrechtsverträge verlangt, wobei insbesondere untersucht wird, ob Art. 1 Abs. 2 GG eine derartige Forderung enthält.
Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass Art. 1 Abs. 2 GG als Prinzip einzuordnen ist und damit den Menschenrechtsverträgen innerstaatlich einen höheren Rang zuordnet.