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Unter »Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen« ist sowohl der Erwerb dinglicher Rechte an der eigenen Sache zu verstehen als auch der Erwerb obligatorischer Rechte in Bezug auf die eigene Sache des Gläubigers.
Mit den obligatorischen Rechten hinsichtlich eigener Sachen sind die auf Rechtsverschaffung bzw. Gebrauchsüberlassung gerichteten Ansprüche beispielsweise des Käufers oder Mieters gemeint, der zugleich Eigentümer der Sache ist, auf die sich der Anspruch richtet. Bei solchen Rechtsgeschäften über die res sua kauft also z. B. der Eigentümer seine Sache von einem anderen oder mietet…mehr

Produktbeschreibung
Unter »Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen« ist sowohl der Erwerb dinglicher Rechte an der eigenen Sache zu verstehen als auch der Erwerb obligatorischer Rechte in Bezug auf die eigene Sache des Gläubigers.

Mit den obligatorischen Rechten hinsichtlich eigener Sachen sind die auf Rechtsverschaffung bzw. Gebrauchsüberlassung gerichteten Ansprüche beispielsweise des Käufers oder Mieters gemeint, der zugleich Eigentümer der Sache ist, auf die sich der Anspruch richtet. Bei solchen Rechtsgeschäften über die res sua kauft also z. B. der Eigentümer seine Sache von einem anderen oder mietet sie von ihm. Dazu kann es vor allem dann kommen, wenn der Betreffende irrtümlich davon ausgeht, er sei Nichteigentümer, und statt dessen den Verkäufer, Vermieter oder einen Dritten für den Eigentümer hält. Wie gezeigt wird, kann es aber auch geschehen, daß jemand bewußt ein Rechtsgeschäft dieser Art über seine eigene Sache abschließt.

Ausgehend von dem Ulpian-Fragment D. 50.17.45 pr. wird im ersten Teil der Abhandlung untersucht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher Rechtserwerb hinsichtlich der eigenen Sache im klassischen römischen Recht als wirksam angesehen wurde. Während die Problematik in den römischen Quellen vergleichsweise häufig angesprochen wird - es finden sich gut 50 einschlägige Fragmente -, wird sie im geltenden Recht, vor allem was die Miete und die Inverwahrungnahme der eigenen Sache betrifft, nur selten erörtert. Da sich jedoch zum BGB ähnliche Fragen stellen wie im römischen Recht, werden diese im zweiten Teil der Untersuchung miteinbezogen.

Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß Fälle der genannten Art von den römischen Juristen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit, verstanden als Sinnlosigkeit des Rechtsgeschäfts und der aus ihm normalerweise resultierenden Rechtsfolgen, behandelt wurden und daß darauf die in Ulpian D. 50.17.45 pr. zu findende regula iuris beruht. Bei dieser Betrachtungsweise lassen sich scheinbare Widersprüche zwischen den untersuchten Fragmenten auflösen und diesbezügliche Interpolationsvermutungen entkräften.
Autorenporträt
Martin Zimmermann, 1959 geboren, ist seit 2002 ordentlicher Professor für Alte Geschichte an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Zuvor war er an der Universität Tübingen tätig. Neben dem Thema »Gewalt in der Antike« zählt die historische Landeskunde Kleinasiens zu seinen Forschungsschwerpunkten, zuletzt veröffentlichte er die Geschichte der antiken Stadt Pergamon.