Lange Zeit beschäftigten sich sowohl Wissenschaft als auch Praxis vorwiegend auf nationaler Ebene mit den Grundlagen und Grenzen der Rechtskraft. Durch die Einbindung der österreichischen Rechtsordnung in das Rechtssystem der Europäischen Union ergeben sich neue Aspekte, die zu einer Prüfung dieses Rechtsinstituts anleiten. Der Anwendungsvorrang von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht gegenüber generellem nationalen Recht stand bereits sehr früh außer Zweifel.1 Hingegen war die Vorrangwirkung gegenüber individuell konkreten staatlichen Akten lange Zeit dahingestellt. Der EuGH hat jeweils anlassfallbezogen die gemeinschaftsrechtlich gebotenen Grenzen der nationalen Rechtskraft von individuellen Verwaltungsakten ausgelotet.