Die bürgerliche Rechtsordnung reagiert auf gegenwärtige bzw. abgeschlossene Verletzungen subjektiver Rechte zunächst mit der Anordnung eines negatorischen bzw. schadensersatzrechtlichen oder bereicherungsrechtlichen Restitutionsschutzes. Sebastian Hitzel legt dar, dass im System der bürgerlich-rechtlichen Bestandsgewährung für subjektive Rechte zur Sicherung von Autonomie bzw. von heteronomen sozialen Zwecken durch die Rechtszuweisung ein solches Prinzip des Restitutionsschutzes subjektiver Rechte (Naturalausgleichsprinzip) gilt. Restitutionsschutz ist demnach Voraussetzung für die Zuweisung subjektiver Rechte und zählt daher auch zum formalen vermögensrechtlichen Gehalt der verfassungsrechtlich geschützten Grundprinzipien des BGB, des Freiheits- und des Sozialprinzips. Dies verwundert nicht, erweist sich Restitutionsschutz doch überhaupt als Strukturelement sowohl der autonomiebasierten als auch der teleologisch-regelutilitaristischen Theorie des subjektiven Rechts.