August Jäger
Der Richter Wesen und verfassungsrechtliche Stellung
August Jäger
Der Richter Wesen und verfassungsrechtliche Stellung
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Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
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Produktdetails
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- Verlag: Springer / Springer Berlin Heidelberg / Springer, Berlin
- Artikelnr. des Verlages: 978-3-642-94003-3
- 1939
- Seitenzahl: 112
- Erscheinungstermin: 1. Januar 1939
- Deutsch
- Abmessung: 244mm x 170mm x 7mm
- Gewicht: 208g
- ISBN-13: 9783642940033
- ISBN-10: 364294003X
- Artikelnr.: 39618652
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- Seitenzahl: 112
- Erscheinungstermin: 1. Januar 1939
- Deutsch
- Abmessung: 244mm x 170mm x 7mm
- Gewicht: 208g
- ISBN-13: 9783642940033
- ISBN-10: 364294003X
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Inhaltsangabe.- I. Einleitung.- a) Die Forderung daß der Richter von nationalsozialistischem Geist erfüllt sein müsse, klärt nicht das Wesen des Richters: ihre Erfüllung bedeutet wie für jeden tätigen Volksgenossen das Berufsethos..- b) Die Etymologie des Wortes Richter usw. Verspricht ebenfalls nicht die erwünschte Aufklärung.- c) Die Erklärung des Wesens des Richters wird von Frage der Notwendigkeit auszugehen haben. Die Frage der Notwendigkeit ist eine Funktionsfrage: machen die Grundbedingungen des volklichen Lebens den Richter erforderlich?.- II. Die Grundtatsachen des volklichen lebens.- a) Das Volk. Der deutsche Idealismus..- b) Die Gemeinschaft; sie ist weder gedacht noch wirklich vom Volke zu trennen. Aus der Tatsächlichkeit, in der sie körperhaft, als Wille und Weltanschauung in den Volksgenossen lebt, erhebt sie sich zu organisatorischen Formen.- c) Die Moral als erkenntnismäßige Erfassung des volklichen Lebensgeseßes.- d) Das Recht, die mit Macht ausgestattete Moral.- e) Die Ordnung als sinnerfüllte Formalseite des Lebens, der Gemeinschaft und des Rechts. Der Staat.- III. Übergang.- a) Der Richter aus der Vergangenheit.- b) Die Notwendigkeit des Richters:.- IV. Der nationalsozialistische Richter.- a)Auf dem Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung ist der Richter durch die volksverantwortliche Führung zum hüter des volklichen Lebensgeseßes bestimmt; er ist ihr verantwortlich.- b)Die verfassungsrechtliche Stellung des Richters im Grundsaß; die Ableitung seiner Vollmacht und das Wesen seines handelns.- c) Die Gerechtigkeit als der Wille zu der aus dem Lebensgesetz bedingten Richtigkeit der Rechtsanwendung.- V. Die Folgerungen.- a) Die Sicherung der Rechtsfindung. Der Führer als der Garant für die Durchführung des in der Aufgabedes Richters wirkenden Volks und Führerwillens.- b) Das Gebiet richterlichen Wirkens:.- c) der verfassungsrechtliche Standort des Richters.- d) Der Führergrundsatz in Rechtsfindung.- e) Der Rechtspfleger.- VI. Der Rechtspfleger.- Er gehört zur Rechtsverwaltung.- VII. Die Berwaltungsgerichtsbarkeit und verwandte Gebiete.- Der Verwaltungsrichter arbeitet in echter Rechtsfindung, jedoch ordnungsdgebunden.- Der Staatsanwalt als Herr des Ermittlungsverfahrens.- Die Sondergestaltung der Gerichtsbarkeit ist auf Notwendige zu beschränken.- Der Wegfall der Vorstellung vom ordentlichen und außerordentlichen Richter.- vom geseßlichen Richter.- VIII. Die Personenfrage.
Inhaltsangabe.- I. Einleitung.- a) Die Forderung daß der Richter von nationalsozialistischem Geist erfüllt sein müsse, klärt nicht das Wesen des Richters: ihre Erfüllung bedeutet wie für jeden tätigen Volksgenossen das Berufsethos..- b) Die Etymologie des Wortes Richter usw. Verspricht ebenfalls nicht die erwünschte Aufklärung.- c) Die Erklärung des Wesens des Richters wird von Frage der Notwendigkeit auszugehen haben. Die Frage der Notwendigkeit ist eine Funktionsfrage: machen die Grundbedingungen des volklichen Lebens den Richter erforderlich?.- II. Die Grundtatsachen des volklichen lebens.- a) Das Volk. Der deutsche Idealismus..- b) Die Gemeinschaft; sie ist weder gedacht noch wirklich vom Volke zu trennen. Aus der Tatsächlichkeit, in der sie körperhaft, als Wille und Weltanschauung in den Volksgenossen lebt, erhebt sie sich zu organisatorischen Formen.- c) Die Moral als erkenntnismäßige Erfassung des volklichen Lebensgeseßes.- d) Das Recht, die mit Macht ausgestattete Moral.- e) Die Ordnung als sinnerfüllte Formalseite des Lebens, der Gemeinschaft und des Rechts. Der Staat.- III. Übergang.- a) Der Richter aus der Vergangenheit.- b) Die Notwendigkeit des Richters:.- IV. Der nationalsozialistische Richter.- a)Auf dem Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung ist der Richter durch die volksverantwortliche Führung zum hüter des volklichen Lebensgeseßes bestimmt; er ist ihr verantwortlich.- b)Die verfassungsrechtliche Stellung des Richters im Grundsaß; die Ableitung seiner Vollmacht und das Wesen seines handelns.- c) Die Gerechtigkeit als der Wille zu der aus dem Lebensgesetz bedingten Richtigkeit der Rechtsanwendung.- V. Die Folgerungen.- a) Die Sicherung der Rechtsfindung. Der Führer als der Garant für die Durchführung des in der Aufgabedes Richters wirkenden Volks und Führerwillens.- b) Das Gebiet richterlichen Wirkens:.- c) der verfassungsrechtliche Standort des Richters.- d) Der Führergrundsatz in Rechtsfindung.- e) Der Rechtspfleger.- VI. Der Rechtspfleger.- Er gehört zur Rechtsverwaltung.- VII. Die Berwaltungsgerichtsbarkeit und verwandte Gebiete.- Der Verwaltungsrichter arbeitet in echter Rechtsfindung, jedoch ordnungsdgebunden.- Der Staatsanwalt als Herr des Ermittlungsverfahrens.- Die Sondergestaltung der Gerichtsbarkeit ist auf Notwendige zu beschränken.- Der Wegfall der Vorstellung vom ordentlichen und außerordentlichen Richter.- vom geseßlichen Richter.- VIII. Die Personenfrage.