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Der Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers hat lange Zeit ein unbeachtetes Schattendasein geführt. In letzter Zeit ist der Anspruch aus § 528 Absatz 1 Satz 1 BGB jedoch zunehmend in den Blickpunkt des Interesses gerückt. Zahlreiche (höchstrichterliche) Entscheidungen und eine stetig wachsende Beachtung durch das Schrifttum belegen dessen derzeitige Aktualität. Der Hauptanwendungsfall des § 528 BGB ergibt sich daraus, daß der Schenker im Wege vorweggenommener Erbfolge sein wesentliches Vermögen auf seine Nachfahren überträgt und sich dann im weiteren Verlauf herausstellt, daß das bei…mehr

Produktbeschreibung
Der Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers hat lange Zeit ein unbeachtetes Schattendasein geführt. In letzter Zeit ist der Anspruch aus § 528 Absatz 1 Satz 1 BGB jedoch zunehmend in den Blickpunkt des Interesses gerückt. Zahlreiche (höchstrichterliche) Entscheidungen und eine stetig wachsende Beachtung durch das Schrifttum belegen dessen derzeitige Aktualität. Der Hauptanwendungsfall des § 528 BGB ergibt sich daraus, daß der Schenker im Wege vorweggenommener Erbfolge sein wesentliches Vermögen auf seine Nachfahren überträgt und sich dann im weiteren Verlauf herausstellt, daß das bei ihm verbliebene Vermögen zur Befriedigung der entstehenden Bedürfnisse nicht ausreicht; ein Fall, der im Zuge immer höherer Lebenserwartung und bis zuletzt ständig steigender Pflege- und Krankenkosten immer häufiger vorkommt. Gerade die in letzter Zeit vermehrt in Pflege- und Altenheimen untergebrachten Personen können vielfach die damit verbundenen hohen Kosten aus eigenen Mitteln nicht mehr aufbringen. Hier tritt dann regelmäßig zunächst der Sozialhilfeträger ein und übernimmt die Kosten. Sodann leitet er jedoch gemäß § 90 BSHG den Anspruch aus § 528 I 1 BGB auf sich über und geht daraus im Wege des Rückgriffs gegen den Beschenkten vor. Damit erlangt der Sozialhilfeträger die Erstattung seiner Hilfeleistung und stellt den Nachrang der Sozialhilfe wieder her. Dieses Zusammentreffen von Zivil- und Sozialrecht hat zu zahlreichen, zum Teil umstrittenen Detailproblemen geführt. Exemplarisch sei der in letzter Zeit häufiger anzutreffende Fall genannt, daß der Sozialhilfeträger erst nach dem Tod des Schenkers von der Schenkung erfährt. Hier stellt sich die bis zuletzt streitige Frage, ob eine erfolgreiche Anspruchsüberleitung und damit die Verwirklichung des Nachrangs der Sozialhilfe auch noch nach dem Tode des Schenkers erfolgen kann. Die Pflegeversicherung wird die gegenwärtigen Probleme allem Anschein nach nicht vollständig zu lösen vermögen. Denn angesichts der hohen Pflegekost

Inhaltsverzeichnis:
1. Teil: Einführung: Gegenstand der Arbeit und Gang der Darstellung - Die Rechtsstellung des verarmten Schenkers - 2. Teil: Die Beteiligung Dritter an dem Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers gemäß § 528 I 1 BGB: 1. Kapitel: Die Überleitbarkeit des Anspruchs aus § 528 I 1 BGB - 2. Kapitel: Die Abtretbarkeit des Anspruchs aus § 528 I 1 BGB - 3. Kapitel: Die Verpfändbarkeit des Anspruchs aus § 528 I 1 BGB - 4. Kapitel: Die Pfändbarkeit des Anspruchs aus § 528 I 1 BGB - 5. Kapitel: Die Vererblichkeit des Anspruchs aus § 528 I 1 BGB - 3. Teil: Zusammenfassung der Ergebnisse - Literaturverzeichnis - Sachwortregister

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