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Mareike Herrmann entwickelt in ihrer Arbeit ausgehend von der derzeitigen Fassung des 24 StGB einen Reformvorschlag auf der Grundlage einer dualistischen Konzeption von Versuch und Rücktritt. Kernpunkte des Gesetzesvorschlags sind hierbei die gegenüber dem geltenden Recht deutlichere Hervorhebung eines Rücktrittsvorsatzes und der Verzicht auf das Freiwilligkeitsmerkmal. Die Unterscheidung zwischen den drei Rücktrittsvarianten des 24 Abs. 1 StGB wird eingeebnet. Stattdessen wird verlangt, dass der Versuchstäter sich um die Verhinderung der Tatvollendung bemüht, indem er bewusst eine reelle…mehr

Produktbeschreibung
Mareike Herrmann entwickelt in ihrer Arbeit ausgehend von der derzeitigen Fassung des
24 StGB einen Reformvorschlag auf der Grundlage einer dualistischen Konzeption von Versuch und Rücktritt. Kernpunkte des Gesetzesvorschlags sind hierbei die gegenüber dem geltenden Recht deutlichere Hervorhebung eines Rücktrittsvorsatzes und der Verzicht auf das Freiwilligkeitsmerkmal. Die Unterscheidung zwischen den drei Rücktrittsvarianten des
24 Abs. 1 StGB wird eingeebnet. Stattdessen wird verlangt, dass der Versuchstäter sich um die Verhinderung der Tatvollendung bemüht, indem er bewusst eine reelle Rettungschance für das Rechtsgut bereitstellt. Dabei darf er dem zufälligen Erfolgseintritt keinen Raum lassen. Daneben schlägt die Autorin vor, die starre Rechtsfolge der Straflosigkeit durch die Einführung einer obligatorischen Strafmilderung und eines fakultativen Absehens von Strafe zu ersetzen.
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Rezensionen
»Herrmanns Arbeit gefällt. Sie ist argumentativ niveauvoll, in der Sache innovativ und macht einen konsistenten und vereinfachenden Gesetzesvorschlag. [...] Ein Vorzug des Gesetzesvorschlags liegt darin, dass er das Alles-oder-Nichts-Prinzip der geltenden Rücktrittsregel vermeidet. Gerade die krasse Gegensätzlichkeit - zwischen Straffreiheit und vollendungsgleicher Strafe - wird ja in den Augen Vieler der möglichen Breite denkbarer Versuchsfälle mit positivem Nachtatverhalten nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat daher Anlass, den Vorschlag
der Autorin ernsthaft zu bedenken.« Prof. Dr. Jörg Scheinfeld, in: Goltdammer´s Archiv für Strafrecht, 8/2019