Immer häufiger ordnen Ermittlungsbehörden Beschlagnahmen und andere Maßnahmen zur Gewinnung von Beweismaterial gegen Redaktionen und deren Mitarbeiter an. Immer vehementer wehren sich die Journalisten dagegen und fordern die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses. Die Autorin erörtert, inwieweit die in den
53 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 5 und 100 d Abs. 3 S. 1 StPO verankerten Schutzrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit in ausreichendem Maße Rechnung tragen und ob weitere Einschränkungen der Aufklärungsmöglichkeiten der Strafverfolger verantwortbar sind. Dabei untersucht sie neben den klassischen Ermittlungsinstrumenten auch die Telefonüberwachung, die Observation sowie die akustische Überwachung auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.
53 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 5 und 100 d Abs. 3 S. 1 StPO verankerten Schutzrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit in ausreichendem Maße Rechnung tragen und ob weitere Einschränkungen der Aufklärungsmöglichkeiten der Strafverfolger verantwortbar sind. Dabei untersucht sie neben den klassischen Ermittlungsinstrumenten auch die Telefonüberwachung, die Observation sowie die akustische Überwachung auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.