Das Aktienkonzernrecht sieht gemäß
311 ff. AktG vor, daß das herrschende Unternehmen gegenüber der abhängigen Gesellschaft im Falle einer Nachteilszufügung zu einem Nachteilsausgleich verpflichtet ist. Um dies zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber die Schutzinstrumente des Abhängigkeitsberichts, der Sonderprüfung und der Schadensersatzklage eingeführt. Die Arbeit zeigt jedoch auf, daß die erforderliche Informationsversorgung der Aktionäre und Gläubiger nicht gewährleistet ist und die Antragserfordernisse gerade im Hinblick auf die Bestellung eines Sonderprüfers eine unüberwindbare Hürde darstellen. Ein umfassender Schutz der Minderheitsaktionäre und Gläubiger verlangt daher umfangreiche Reformen der
311 ff. AktG, die in dieser Arbeit vorgeschlagen und besprochen werden. Im Vergleich zum deutschen Aktienrecht werden anschließend der Schutz der Minderheitsaktionäre und Gläubiger im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht dargestellt und hieraus sich ergebende Anregungen zur Übernahme in das deutsche Recht erörtert.
311 ff. AktG vor, daß das herrschende Unternehmen gegenüber der abhängigen Gesellschaft im Falle einer Nachteilszufügung zu einem Nachteilsausgleich verpflichtet ist. Um dies zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber die Schutzinstrumente des Abhängigkeitsberichts, der Sonderprüfung und der Schadensersatzklage eingeführt. Die Arbeit zeigt jedoch auf, daß die erforderliche Informationsversorgung der Aktionäre und Gläubiger nicht gewährleistet ist und die Antragserfordernisse gerade im Hinblick auf die Bestellung eines Sonderprüfers eine unüberwindbare Hürde darstellen. Ein umfassender Schutz der Minderheitsaktionäre und Gläubiger verlangt daher umfangreiche Reformen der
311 ff. AktG, die in dieser Arbeit vorgeschlagen und besprochen werden. Im Vergleich zum deutschen Aktienrecht werden anschließend der Schutz der Minderheitsaktionäre und Gläubiger im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht dargestellt und hieraus sich ergebende Anregungen zur Übernahme in das deutsche Recht erörtert.