Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 17, Ludwig-Maximilians-Universität München, Veranstaltung: Grundrechte-Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: In der heutigen von technischem Fortschritt und rasanten Neuerungsprozessen geprägten Zeit rückt der rechtliche Schutz der Persönlichkeit zunehmend in den Vordergrund. Nicht nur im Rahmen der häufig diskutierten Frage von Vorratsdatenspeicherung durch den Staat, sondern auch vor dem Hintergrund der Möglichkeiten in der Medizin, stellen sich die Fragen, wie weit in den persönlichen Bereich eines Individuums eingegriffen werden darf und mit welchen Mechanismen der Schutz desgleichen durch das Rechtssystem am effektivsten gelingt. Dass die Persönlichkeit heutzutage durch Art. 2 I GG i. V. m. Art. 1 I GG geschützt ist, stellt keine Selbstverständlichkeit dar. Ab der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts begann die Rechtsprechung, allen voran der Bundesgerichtshof 1954 in der sogenannten "Leserbrief- Entscheidung" mit der rechtlichen Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. In dieser Entscheidung zur Veröffentlichung von Briefen oder sonstigen privaten Aufzeichnungen spricht sich der Bundesgerichtshof dafür aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht angesehen werden muss.In seinem Elfes-Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht dann die Weichen für eine verfassungsrechtliche Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, indem es zum Ausdruck bringt, dass dem einzelnen Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung verfassungskräftig vorbehalten ist. In einer Vielzahl von darauffolgenden Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht Inhalt und Reichweite des Schutzes durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht näher bestimmt. Der Verlauf der Entwicklung soll hier dargestellt sowie auf die ausdifferenzierten Fallgruppen anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung dargestellt werden. Denn die Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Schutzes durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist mit Sicherheit immer noch nicht abgeschlossen und wird für die Rechtspraxis im Hinblick auf kommende technische und medizinische Möglichkeiten weitere Herausforderungen mit sich bringen.
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