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Im Whistleblowing richtet sich der Fokus meist auf einen Hinweisgeber, der einen Missstand anprangert. Häufig kommt es dabei auch zur Beeinträchtigung von Dritten - insbesondere anderen Beschäftigten -, die mittel- oder unmittelbar von einer Meldung betroffen sind. Der Fokus der vorliegenden Arbeit richtet sich daher auf die Rechtsstellung jener Arbeitnehmer, denen ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, da sich vor allem bei Falschmeldungen die Frage nach deren Schutz stellt. Um gegen einen Hinweisgeber vorgehen zu können, muss ein Betroffener wissen, wer eine Mitteilung zu seinen Lasten gemacht…mehr

Produktbeschreibung
Im Whistleblowing richtet sich der Fokus meist auf einen Hinweisgeber, der einen Missstand anprangert. Häufig kommt es dabei auch zur Beeinträchtigung von Dritten - insbesondere anderen Beschäftigten -, die mittel- oder unmittelbar von einer Meldung betroffen sind. Der Fokus der vorliegenden Arbeit richtet sich daher auf die Rechtsstellung jener Arbeitnehmer, denen ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, da sich vor allem bei Falschmeldungen die Frage nach deren Schutz stellt. Um gegen einen Hinweisgeber vorgehen zu können, muss ein Betroffener wissen, wer eine Mitteilung zu seinen Lasten gemacht hat. Da die Identität eines Hinweisgebers i.d.R. geschützt wird und dem Betroffenen unbekannt ist, stellt sich die Frage, wann ein Auskunftsanspruch erfolgsversprechend ist und gegen wen dieser zu richten ist. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Meldestellen, die nach dem HinSchG zwingend etabliert werden müssen.
Autorenporträt
Leon Frese studierte von Oktober 2015 bis September 2020 Rechtswissenschaften an der Universität Passau. Nach dem Abschluss des ersten Staatsexamens arbeitete er promotionsbegleitend bis März 2023 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht. Seit April 2023 ist der Autor Rechtsreferendar am Oberlandesgericht München.