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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, einseitig bedruckt, Note: 1,3, Universität Erfurt, Veranstaltung: Grundfragen der verfassungs-, steuer- und sozialrechtlichen Stellung der Familie, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Schutz des ungeborenen Lebens kann in unterschiedlichenZusammenhängen von Bedeutung sein. Hier sollen drei Fallgruppenunterschieden werden: Als erstes zu nennen ist die nicht- therapeutischeAbtreibung, die den Hauptteil des Referates in Anspruch nehmen wird.Außerdem zu nennen ist der Fall, dass ein ungeborenes…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, einseitig bedruckt, Note: 1,3, Universität Erfurt, Veranstaltung: Grundfragen der verfassungs-, steuer- und sozialrechtlichen Stellung der Familie, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Schutz des ungeborenen Lebens kann in unterschiedlichenZusammenhängen von Bedeutung sein. Hier sollen drei Fallgruppenunterschieden werden: Als erstes zu nennen ist die nicht- therapeutischeAbtreibung, die den Hauptteil des Referates in Anspruch nehmen wird.Außerdem zu nennen ist der Fall, dass ein ungeborenes Kind gegen den Willender Mutter getötet wird. Einen solchen Sachverhalt hatte der EGMR zuentscheiden, da eine im 6. Monat schwangere Frau bei einer Untersuchung ihrKind verlor. In einem solchen Fall, in dem kein Konflikt zwischen Mutter unddem Ungeborenen vorliegt, spricht einiges dafür, das Recht des Ungeborenenso zu konzipieren, wie das Lebensrecht bereits Geborener. Möglicherweise seidas
Leben des Ungeborenen jedoch auch über die Rechte der Mutter zuschützen.Außerdem zu nennen sind die Tatbestände, die innerhalb desEmbryonenschutzgesetzes genannt werden So macht sich derjenige nach
1Abs. 1 Nr. 2 ESchG strafbar, der menschliche Embryonen zuForschungszwecken erzeugt. Ebenso soll verhindert werden, dass an bereitsvorhandenen Embryonen geforscht wird; außerdem verboten ist das sogenannte Klonen. Die Würde des Menschen hat in all diesen Fällen Vorrangvor der Forschung. Der Staat ist von Verfassung wegen verpflichtet, die Würdedes Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) zuschützen. Diese objektive Wertentscheidung des Grundgesetzes setzt demSelbstbestimmungsrecht des Einzelnen sowie der Freiheit der Forschung (Art.5 Abs. 3 GG) Grenzen.Allen drei Fallgruppen gemeinsam ist die Frage, wann der Mensch Mensch undso zum Träger des grundrechtlichen Schutzes des Lebens und derMenschenwürde wird. Neben dem Versuch der Beantwortung dieser Frage, miteinem Blick auf das Grundrecht auf Leben und den Schutz derMenschenwürde, soll auch die Entwicklung der Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch bis zu der heute geltenden Regelung hier diskutiertwerden. Neben dieser weitestgehend herrschenden Meinung muss jedoch auchdas davon abweichende Konzept Horst Dreiers zur Sprache kommen, der voneinem gestuften vorgeburtlichen Lebensschutz spricht. Letztendlich soll einGespräch in einer Schwangerschaftskonfiktberatungsstelle einen Blick in diegängige Praxis der Beratung ermöglichen.
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