Noch immer wird die Rechtfertigung aktiver Rettungstötungen »Unschuldiger« im Lebensnotstand verbreitet kategorisch abgelehnt. Stutzig machen anschließend überaus bereitwillig erklärte Zugeständnisse von Straflosigkeit. Teils werden kurz zuvor für rechtswidrig erklärte Rettungstötungen, in sich widersprüchlich, für wünschenswert erklärt. Rechtfertigungslösungen kranken teils daran, dass unausgesprochene Prämissen der Gegenansicht nicht grundlegend genug hinterfragt werden. Nur wenn ermittelt wird, weshalb ein Unterlassen in Notstandslagen regelmäßig deutlich eher gerechtfertigt wird als ein…mehr
Noch immer wird die Rechtfertigung aktiver Rettungstötungen »Unschuldiger« im Lebensnotstand verbreitet kategorisch abgelehnt. Stutzig machen anschließend überaus bereitwillig erklärte Zugeständnisse von Straflosigkeit. Teils werden kurz zuvor für rechtswidrig erklärte Rettungstötungen, in sich widersprüchlich, für wünschenswert erklärt. Rechtfertigungslösungen kranken teils daran, dass unausgesprochene Prämissen der Gegenansicht nicht grundlegend genug hinterfragt werden. Nur wenn ermittelt wird, weshalb ein Unterlassen in Notstandslagen regelmäßig deutlich eher gerechtfertigt wird als ein aktives Eingreifen, kann eine überzeugende Lösung gelingen. Metaphysisch geprägte Hybrisargumente, nach denen Schicksal nicht manipuliert werden dürfe, liefern keine zufriedenstellende Erklärung. Es ist das schützenswerte Vertrauen nicht schicksalhaft Bedrohter, von Gefahren für ihre Rechtsgüter verschont zu bleiben, das ihre Privilegierung in Notstandslagen - im Normalfall - rechtfertigt.Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Marius Kottmann studierte Rechtswissenschaft mit Schwerpunkt im Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHU). Nach Abschluss des ersten Staatsexamens im Jahr 2017 arbeitete er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht von Prof. Dr. Helmut Frister in Düsseldorf. Im August 2022 nahm er den juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des OLG Düsseldorf auf, mit Stationen beim Landgericht Wuppertal, der Staatsanwaltschaft Wuppertal, der NRW.BANK sowie in den Kanzleien Freshfields Bruckhaus Deringer und PARK Wirtschaftsstrafrecht.
Inhaltsangabe
I. EinleitungVorgehensweise - Grundlagen des weiteren VorgehensII. Die »Dirty-Harry-Theorie«Burkhard Hirsch - Oliver Lepsius - Zwischenergebnis - Rückgriff auf die Menschenwürde als bloßer Vorwand? - Ralf Poscher - Zweckrationalität der Theorie im Lebensnotstand - Die Rolle der MenschenwürdeIII. Kritik an der »Dirty-Harry-Theorie«Die strafende Variante der »Dirty-Harry-Theorie« - Die auf Strafe verzichtende Variante der »Dirty-Harry-Theorie« - ErgebnisIV. Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Hinnahme der GefahrDer Einwand der Missachtung der Menschenwürde - Die Bedeutung der Zuordnung von grundsätzlicher Zuständigkeit für die Hinnahme der Gefahr für den rechtfertigenden NotstandV. Die Legitimation des rechtfertigenden Notstands hinter dem Schleier des NichtwissensDer Schleier des Nichtwissens - Im strafrechtlichen Kontext geäußerte Kritik am kontraktualistischen Ansatz - Das hinter dem Schleier des Nichtwissens konzipierte NotstandsmodellVI. Die Auflösung von Lebensnotstandskonstellationen anhand des rechtfertigenden NotstandsIn Gefahrengemeinschaftskonstellationen - Außerhalb von GefahrengemeinschaftskonstellationenVII. Endergebnis
I. EinleitungVorgehensweise - Grundlagen des weiteren VorgehensII. Die »Dirty-Harry-Theorie«Burkhard Hirsch - Oliver Lepsius - Zwischenergebnis - Rückgriff auf die Menschenwürde als bloßer Vorwand? - Ralf Poscher - Zweckrationalität der Theorie im Lebensnotstand - Die Rolle der MenschenwürdeIII. Kritik an der »Dirty-Harry-Theorie«Die strafende Variante der »Dirty-Harry-Theorie« - Die auf Strafe verzichtende Variante der »Dirty-Harry-Theorie« - ErgebnisIV. Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Hinnahme der GefahrDer Einwand der Missachtung der Menschenwürde - Die Bedeutung der Zuordnung von grundsätzlicher Zuständigkeit für die Hinnahme der Gefahr für den rechtfertigenden NotstandV. Die Legitimation des rechtfertigenden Notstands hinter dem Schleier des NichtwissensDer Schleier des Nichtwissens - Im strafrechtlichen Kontext geäußerte Kritik am kontraktualistischen Ansatz - Das hinter dem Schleier des Nichtwissens konzipierte NotstandsmodellVI. Die Auflösung von Lebensnotstandskonstellationen anhand des rechtfertigenden NotstandsIn Gefahrengemeinschaftskonstellationen - Außerhalb von GefahrengemeinschaftskonstellationenVII. Endergebnis
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