Negative Immissionen, die anhand von Fallgruppen aufgezeigt werden, resultieren aus nicht unmittelbar grenzüberschreitenden Handlungen auf einem Grundstück, in deren Folge lagebezogene Vorteile eines Nachbargrundstücks, über die dieses bisher verfügte, beeinträchtigt werden. Solche Beeinträchtigungen sollen nach herrschender Zivilrechtsanschauung grundsätzlich hinzunehmen sein, weil der »Störer« bei seinen Aktivitäten in den räumlichen Grenzen seines Grundstücks verbleibt. Aus dem Begriff des zivilrechtlichen Eigentums in § 903 BGB läßt sich jedoch nicht herleiten, daß die eigentumskräftige Nutzung eines Grundstücks frei von Einwirkungen durch negative Immissionen ungeschützt sei. So lassen sich beispielsweise aus guten Gründen negative Immissionen unter das offene Tatbestandsmerkmal »ähnliche Einwirkungen« in § 906 Abs. 1 BGB subsumieren und gemäß § 1004 Abs. 1 BGB abwehren. Der Gang der Untersuchung zeigt weitere Zivilrechtsnormen auf, die eine mögliche oder eine gezielte Relevanz für die Abwehr negativer Immissionen haben. Zudem wird auf richterrechtlich entwickelte Abwehrinstrumentarien verwiesen. Schließlich wird die Behandlung negativer Immissionen im Zusammenhang des öffentlichen Rechts in die Betrachtung einbezogen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Baurecht, das negative Immissionen als »städtebauliche Substanzschwäche« ausdrücklich thematisiert. Die öffentlich-rechtliche Bewertung negativer Immissionen ist insgesamt differenzierter als diejenige durch das Zivilrecht. Hieraus erwächst notwendig die Frage nach einem Zusammenwirken beider Teilrechtsordnungen. Aus der Zusammenschau der verschiedenartigen Lösungsansätze werden Wege zu einer einheitlichen Betrachtung des beschriebenen, grundstücksbezogenen Nutzungskonfliktes durch negative Immissionen erarbeitet. Den vereinheitlichenden Gesichtspunkt bietet letztlich die Auslegung des § 903 BGB.