Im Mittelpunkt steht der Problemkreis Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation. Der Autor versucht, alle Konstellationen, in denen Dritte aus einem für sie fremden Schuldverhältnis einen Schadensersatzanspruch erlangen können, unter dem Begriff des Schutzanspruchs zugunsten Dritter zusammenzufassen. Dieser wird aus § 328 Abs. 1 BGB abgeleitet.
Werden absolute Güter Dritter geschädigt, besteht ein Schadensersatzanspruch dann, wenn das Gut nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses der Einwirkung durch den Schuldner ausgesetzt war und der Dritte Familienangehöriger oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist. Andere Interessen Dritter können ebenfalls in den Schutzbereich einbezogen sein, insbesondere bei Vereinbarung von Vermögensbetreuungspflichten sowie unter Umständen in den Fällen der Auskunftshaftung, aber auch in den Fällen mittelbarer Stellvertretung, so daß ein eigener Anspruch des Hintermannes bejaht wird.
Nach der hier vorgestellten Konzeption bedarf es weder des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte noch der Drittschadensliquidation, da alle einschlägigen Fälle dem Vertrag zugunsten Dritter zuzurechnen sind.
Werden absolute Güter Dritter geschädigt, besteht ein Schadensersatzanspruch dann, wenn das Gut nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses der Einwirkung durch den Schuldner ausgesetzt war und der Dritte Familienangehöriger oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist. Andere Interessen Dritter können ebenfalls in den Schutzbereich einbezogen sein, insbesondere bei Vereinbarung von Vermögensbetreuungspflichten sowie unter Umständen in den Fällen der Auskunftshaftung, aber auch in den Fällen mittelbarer Stellvertretung, so daß ein eigener Anspruch des Hintermannes bejaht wird.
Nach der hier vorgestellten Konzeption bedarf es weder des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte noch der Drittschadensliquidation, da alle einschlägigen Fälle dem Vertrag zugunsten Dritter zuzurechnen sind.