Examensarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: 1,5, Universität Leipzig (Institut für Politikwissenschaften), Veranstaltung: Examensarbeit, 39 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Souveränität "scheint der Fels der Geschichte" zu sein. So drückt es zumindest Thomas Assheuer in der Wochenzeitung DIE ZEIT aus. Dabei ragt dieser Fels bis in den alltäglichen Sprachgebrauch hinein, wie ein Blick in die Zeitung oder das Internet verrät. Die Verwendung des Begriffs begegnet dem Leser in unterschiedlichsten Formulierungen. Es wird von "voller", "nationaler" Souveränität oder von einer "Wiederherstellung" beziehungsweise einer "Zurückgabe" der Souveränität gesprochen. Diese stellt sich zumeist mit einem Staat oder einem Volk ein. Bemüht man zusätzlich die Internetsuchmaschinen, die alleine für den deutschen Begriff etwa 350.000 Ergebnisse anzeigen, wird schnell deutlich, dass der Begriff der Souveränität im modernen Leben präsent ist.
Souveränität wird im Jahr 2004 auf sehr unterschiedlichen Ebenen gedacht. So sieht Georg Vobruba Souveränität in Verbindung mit Unterlegenheit auf sozialer Ebene als Problem von Herrschen und Beherrschen. Am Hamburger Institut für Sozialforschung hingegen behandelt ein Projekt die globale Ebene von Souveränität im Streit um Problemlösung über Staatsgrenzen hinweg. Auf staatsrechtlichem Terrain vertritt Utz Schliesky die These, dass sich aus Sicht der "überkommenen Konzeptionen der Staats(rechts)lehre" nur "Auflösungserscheinungen" konstatieren lassen was den Souveränitätsbegriff anbelangt.
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Souveränität wird im Jahr 2004 auf sehr unterschiedlichen Ebenen gedacht. So sieht Georg Vobruba Souveränität in Verbindung mit Unterlegenheit auf sozialer Ebene als Problem von Herrschen und Beherrschen. Am Hamburger Institut für Sozialforschung hingegen behandelt ein Projekt die globale Ebene von Souveränität im Streit um Problemlösung über Staatsgrenzen hinweg. Auf staatsrechtlichem Terrain vertritt Utz Schliesky die These, dass sich aus Sicht der "überkommenen Konzeptionen der Staats(rechts)lehre" nur "Auflösungserscheinungen" konstatieren lassen was den Souveränitätsbegriff anbelangt.
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