Die sachliche Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG beim Erwerb von Kapitalanteilen und das Pflichtangebot nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG harmonieren auf den ersten Blick nicht miteinander. Gerade in börsennotierten Familienunternehmen können diese beiden Rechtsfolgen durch die Gründung eines Pools bzw. den Poolbeitritt ausgelöst werden.
Die Arbeit liefert Vorschläge, damit die Praxis besser abstimmen kann, die Begünstigung des Erwerbs von Kapitalanteilen mittels Pooling im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG in Anspruch zu nehmen, ohne zugleich ein Pflichtangebot abgeben zu müssen. Da oftmals das gesamte Vermögen der Familie in dem Unternehmen gebunden ist, können sowohl die erbschaft- bzw. schenkungsteuerrechtliche Entlastung als auch die finanzielle Belastung durch das Pflichtangebot für die Familie erheblich sein. Darüber hinaus wird ein Programm entwickelt, wie man die gesetzlichen Vorgaben für die Begünstigung gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG neugestalten könnte.
Ausgezeichnet Förderpreis der Dr. Stückmann und Partner Stiftung 2023.
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Die Arbeit liefert Vorschläge, damit die Praxis besser abstimmen kann, die Begünstigung des Erwerbs von Kapitalanteilen mittels Pooling im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG in Anspruch zu nehmen, ohne zugleich ein Pflichtangebot abgeben zu müssen. Da oftmals das gesamte Vermögen der Familie in dem Unternehmen gebunden ist, können sowohl die erbschaft- bzw. schenkungsteuerrechtliche Entlastung als auch die finanzielle Belastung durch das Pflichtangebot für die Familie erheblich sein. Darüber hinaus wird ein Programm entwickelt, wie man die gesetzlichen Vorgaben für die Begünstigung gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG neugestalten könnte.
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