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"Unter den gesetzlich geregelten Fällen, in denen trotz tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens keine Bestrafung eintritt, ist die Notwehrüberschreitung sicher der dunkelste." Mit dieser bildhaften Formulierung bringt Roxin treffend zum Ausdruck, was die Beschäftigung mit Literatur und Rechtsprechung zu § 33 StGB als Eindruck hinterlässt: Die Norm gehört zu den am wenigsten aufgeklärten und zugleich am meisten umstrittenen Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs.
Um Licht in das Dunkel zu bringen, erarbeitet der Verfasser mit Hilfe des klassischen Auslegungskanons
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Produktbeschreibung
"Unter den gesetzlich geregelten Fällen, in denen trotz tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens keine Bestrafung eintritt, ist die Notwehrüberschreitung sicher der dunkelste." Mit dieser bildhaften Formulierung bringt Roxin treffend zum Ausdruck, was die Beschäftigung mit Literatur und Rechtsprechung zu § 33 StGB als Eindruck hinterlässt: Die Norm gehört zu den am wenigsten aufgeklärten und zugleich am meisten umstrittenen Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs.

Um Licht in das Dunkel zu bringen, erarbeitet der Verfasser mit Hilfe des klassischen Auslegungskanons ein Konzept, das geeignet ist, die mannigfaltigen Erscheinungsformen der Notwehrüberschreitung einer einheitlichen und stimmigen Lösung zuzuführen. Eine solche sollte gerade die Besonderheiten der atypisch und befremdend wirkenden Norm berücksichtigen und verständlich werden lassen. Zentrale Bedeutung kommt dabei der teleologischen Interpretation zu, deren Befund dem Autor als Grundlage dient. Unterstützend werden auch die Resultate der grammatikalischen, historischen und systematischen Auslegung herangezogen.

Neben der Suche nach der ratio legis des § 33 StGB liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf der Handhabe der besonders umstrittenen Konstellation: "Nachzeitig-extensiver Notwehrexzess". Thomas Motsch stellt die Lösung der in Literatur und Rechtsprechung dazu bisweilen herrschenden Meinung erheblich in Frage, indem er einige beachtliche Ungereimtheiten aufdeckt. Mit seiner Lösung dagegen reiht er sich in den jüngst verstärkt zunehmenden Trend ein, § 33 StGB auch auf den nachzeitig-extensiven Exzess Anwendung finden zu lassen. Damit bietet er einen Ansatz, der frei von Ungereimtheiten ist.