Die Dissertationsarbeit reiht sich thematisch in die bekannten Sachgebiete "Strafrecht in der Europäischen Gemeinschaft" und "Schutz der finanziellen Interessen der EG" ein und verdeutlicht sogleich durch ihren Titel "Der strafrechtliche Schutz der Finanzinteressen der E.G.", dass sich die Schrift genau in der Schnittmenge von europäischem Strafrecht und den finanziellen Belangen der Europäischen Gemeinschaft ansiedelt. Das Themengebiet, in dem man sich einst als deutscher Strafrechtler in der Minderheit befand, erfuhr durch die Neufassung der Betrugsbekämpfungsnorm im EG-Vertrag durch den…mehr
Die Dissertationsarbeit reiht sich thematisch in die bekannten Sachgebiete "Strafrecht in der Europäischen Gemeinschaft" und "Schutz der finanziellen Interessen der EG" ein und verdeutlicht sogleich durch ihren Titel "Der strafrechtliche Schutz der Finanzinteressen der E.G.", dass sich die Schrift genau in der Schnittmenge von europäischem Strafrecht und den finanziellen Belangen der Europäischen Gemeinschaft ansiedelt. Das Themengebiet, in dem man sich einst als deutscher Strafrechtler in der Minderheit befand, erfuhr durch die Neufassung der Betrugsbekämpfungsnorm im EG-Vertrag durch den Vertrag von Amsterdam erneute Aktualität. In Artikel 280 Absatz 4 des EG-Vertrages wurde seitens der Vertragsschöpfer eine neue Kompetenzgrundlage des Rates der EG zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft eingefügt. Welche Arten von Rechtsvorschriften nunmehr auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt werden dürfen, ist im Schrifttum bereits stark umstritten. Der Verfasser analysiert die Frage, ob künftig auch Strafvorschriften der EG durch Art. 280 IV EGV ermöglicht werden. Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
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Schriftenreihe der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
1. Kapitel: Einleitung.- A. Einführung in die Problematik.- B. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes und Festlegung des Ganges der Untersuchung.- 2. Kapitel: Überblick über den aktuellen Meinungsstand der Gemeinschaftsorgane.- A. Das Europäische Parlament.- B. Der Europäische Rechnungshof.- C. Die Kommission.- D. Der Rat.- E. Ergebnis.- 3. Kapitel: Die Wortlautauslegung des Art. 280 IV EG.- A. Die Interpretation des Art. 280 IV Satz I.- B. Die Frage der Einschränkung einer Befugnis für gemeinschaftliches bereichsspezifisches echtes Kriminalstrafrecht durch die Unberührtheitsklausel in Art. 280 IV 2 EG.- C. Gesamtergebnis der wörtlichen Auslegung.- 4. Kapitel: Die systematische Auslegung.- A. Die Verwendung des Terminus "MaBnahmen" in den einzelnen Absätzen des Art. 280.- B. Der Vergleich der Unberührtheitsklausel des Art. 280 IV 2 EG mit den in sekundärrechtlichen Vorschriften mit Sanktionscharakter verwandten Unberührtheitsklauseln.- C. Das Verbot der Verweisungstechnik durch Art. 280 IV 2 EG.- D. Der mögliche konkludente Ausschluss einer supranationalen Strafrechtsetzungskompetenz durch Art. 83 II lit. a, 229 EG sowie durch die speziellen Sanktionsvorschriften des EAGV und EGKSV.- E. Die Frage des Vorbehalts des Kriminalstrafrechts der EG zu Gunsten primärrechtlicher Bestimmungen.- F. Die "Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen" im Rahmen des VI. Titels des Vertrages über die Europäische Union als kompetenzbegrenzendes Argument einer partielien Strafrechtskompetenz für Organe der EG.- G. Der Grundsatz "nullum crimen sine lege" als kompetenzbegrenzendes Argument.- H. Die Foigen des Fehlens eines europäischen Strafgerichtshofes sowie tauglicher Einrichtungen zur Vollstreckung verhängterFreiheitsstrafen für die Existenz einer EG-Strafrechtssetzungskompetenz.- J. Das "Souveränitätsargument" der Mitgliedstaaten.- K. Das Subsidiaritätsprinzip als Kompetenzausübungsschranke.- L. Die einschränkende Interpretation von Ermächtigungsgrundlagen unter dem Aspekt des allgemeinen Rechtsgrundsatzes "nulla poena sine lege parlamentaria".- M. Ergebnisse zur systematischen Auslegung.- 5. Kapitel: Überprüfung der Ergebnisse durch historische und teleologische Erwägungen.- A. Die Auswertung der Materialien zum Artikel 280 EG.- B. Die Vorgeschichte des Vertrages von Amsterdam: Der strafrechtliche Schutz der finanziellen Interessen der EG vor Betrügereien durch Art. 209a EGV.- C. Die teleologische Auslegung.- III. Ergebnis.- IV. Das Erfordernis der Korrektur der fehlerhaft formulierten Unberührtheitsklausel.- Endergebnisse und Ausblick.
1. Kapitel: Einleitung.- A. Einführung in die Problematik.- B. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes und Festlegung des Ganges der Untersuchung.- 2. Kapitel: Überblick über den aktuellen Meinungsstand der Gemeinschaftsorgane.- A. Das Europäische Parlament.- B. Der Europäische Rechnungshof.- C. Die Kommission.- D. Der Rat.- E. Ergebnis.- 3. Kapitel: Die Wortlautauslegung des Art. 280 IV EG.- A. Die Interpretation des Art. 280 IV Satz I.- B. Die Frage der Einschränkung einer Befugnis für gemeinschaftliches bereichsspezifisches echtes Kriminalstrafrecht durch die Unberührtheitsklausel in Art. 280 IV 2 EG.- C. Gesamtergebnis der wörtlichen Auslegung.- 4. Kapitel: Die systematische Auslegung.- A. Die Verwendung des Terminus "MaBnahmen" in den einzelnen Absätzen des Art. 280.- B. Der Vergleich der Unberührtheitsklausel des Art. 280 IV 2 EG mit den in sekundärrechtlichen Vorschriften mit Sanktionscharakter verwandten Unberührtheitsklauseln.- C. Das Verbot der Verweisungstechnik durch Art. 280 IV 2 EG.- D. Der mögliche konkludente Ausschluss einer supranationalen Strafrechtsetzungskompetenz durch Art. 83 II lit. a, 229 EG sowie durch die speziellen Sanktionsvorschriften des EAGV und EGKSV.- E. Die Frage des Vorbehalts des Kriminalstrafrechts der EG zu Gunsten primärrechtlicher Bestimmungen.- F. Die "Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen" im Rahmen des VI. Titels des Vertrages über die Europäische Union als kompetenzbegrenzendes Argument einer partielien Strafrechtskompetenz für Organe der EG.- G. Der Grundsatz "nullum crimen sine lege" als kompetenzbegrenzendes Argument.- H. Die Foigen des Fehlens eines europäischen Strafgerichtshofes sowie tauglicher Einrichtungen zur Vollstreckung verhängterFreiheitsstrafen für die Existenz einer EG-Strafrechtssetzungskompetenz.- J. Das "Souveränitätsargument" der Mitgliedstaaten.- K. Das Subsidiaritätsprinzip als Kompetenzausübungsschranke.- L. Die einschränkende Interpretation von Ermächtigungsgrundlagen unter dem Aspekt des allgemeinen Rechtsgrundsatzes "nulla poena sine lege parlamentaria".- M. Ergebnisse zur systematischen Auslegung.- 5. Kapitel: Überprüfung der Ergebnisse durch historische und teleologische Erwägungen.- A. Die Auswertung der Materialien zum Artikel 280 EG.- B. Die Vorgeschichte des Vertrages von Amsterdam: Der strafrechtliche Schutz der finanziellen Interessen der EG vor Betrügereien durch Art. 209a EGV.- C. Die teleologische Auslegung.- III. Ergebnis.- IV. Das Erfordernis der Korrektur der fehlerhaft formulierten Unberührtheitsklausel.- Endergebnisse und Ausblick.
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