Im Jahr 1992 wurde der Geldwäschestraftatbestand (
261 StGB) in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Im Zentrum der Untersuchung steht die Frage, ob dieser Straftatbestand mit den bestehenden zivilrechtlichen Erwerbsprinzipien und deren vorpositiven Legitimationsgrundlagen vereinbar ist. Die Arbeit geht hierbei über die bisherigen Ansätze hinaus und untersucht den Tatbestand in einem gesamtsystematischen Kontext. Grundlage sind unter anderem phänomenologische Darstellungen zu Organisierter Kriminalität und Geldwäsche sowie gesetzessystematische und -historische Analysen. In einem Schritt weiterer Vertiefung wird der Unrechtsgehalt der Tatbestandshandlungen an einem vorpositiv-freiheitlichen Strafrechtsbegriff gemessen. Dabei werden auch die Intentionen des Gesetzgebers kritisch aufgegriffen. Im Ergebnis wird deutlich, dass der bestehende Geldwäschestraftatbestand zu einer systemrelevanten Erosion der zivilrechtlichen Eigentumsordnung führt.
261 StGB) in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Im Zentrum der Untersuchung steht die Frage, ob dieser Straftatbestand mit den bestehenden zivilrechtlichen Erwerbsprinzipien und deren vorpositiven Legitimationsgrundlagen vereinbar ist. Die Arbeit geht hierbei über die bisherigen Ansätze hinaus und untersucht den Tatbestand in einem gesamtsystematischen Kontext. Grundlage sind unter anderem phänomenologische Darstellungen zu Organisierter Kriminalität und Geldwäsche sowie gesetzessystematische und -historische Analysen. In einem Schritt weiterer Vertiefung wird der Unrechtsgehalt der Tatbestandshandlungen an einem vorpositiv-freiheitlichen Strafrechtsbegriff gemessen. Dabei werden auch die Intentionen des Gesetzgebers kritisch aufgegriffen. Im Ergebnis wird deutlich, dass der bestehende Geldwäschestraftatbestand zu einer systemrelevanten Erosion der zivilrechtlichen Eigentumsordnung führt.