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Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr, so lautet die Überschrift zu 299 Strafgesetzbuch. Der Paragraph ist 1997 durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz entspr. verschiedenen EU-Vorgaben und der UN-Konvention gegen Bestechung ins StGB eingefügt worden. In erster Linie geht es um den Schutz des fairen Wettbewerbs, zuvor in 12 UWG geregelt. Die Untersuchung befasst sich mit Abs. 1 der Vorschrift. Sie prüft das geschützte Rechtsgut und steckt dann den Rahmen des möglichen Täterkreises ab. Eine Fülle von einzelnen Fallgestaltungen bzw. Gerichtsentscheidungen betrachtet dann…mehr

Produktbeschreibung
Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr, so lautet die Überschrift zu
299 Strafgesetzbuch. Der Paragraph ist 1997 durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz entspr. verschiedenen EU-Vorgaben und der UN-Konvention gegen Bestechung ins StGB eingefügt worden. In erster Linie geht es um den Schutz des fairen Wettbewerbs, zuvor in
12 UWG geregelt.
Die Untersuchung befasst sich mit Abs. 1 der Vorschrift. Sie prüft das geschützte Rechtsgut und steckt dann den Rahmen des möglichen Täterkreises ab. Eine Fülle von einzelnen Fallgestaltungen bzw. Gerichtsentscheidungen betrachtet dann Details von Umsatzprämien an Betriebsinhaber, an Angestellte und Beauftragte. Aus der Fülle des Materials bezieht der als Strafverteidiger tätige Autor richtungsweisende Grenzziehungen bei Umsatzprämien und Kriterien für die Strafbarkeit, bis hin zu der Abgrenzung des Tatbestandes innerhalb bestimmter Rechtsformen, GmbH usw. Schließlich bietet die Untersuchung eine an der Praxis orientierte und angemessen gütergewichtete Reform de lege ferenda an.
Autorenporträt
Dr. Sebastian Wollschläger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Göttingen
Rezensionen
Wollschläger hat eine beachtliche Arbeit vorgelegt, die den Nerv der Zeit trifft. ... Die vorliegende Untersuchung ruft eindrucksvoll ins Gedächtnis, dass der Schutz von Wettbewerb auf Waren- und Dienstleistungsmärkten als zentrales Merkmal marktwirtschaftlicher Systeme zu gewährleisten ist, ohne auf eine klare Strafrechtsdogmatik zu verzichten. Das ist gewiss ein Verdienst.
Dr. Gerson Trüg in: wistra 1/2010