Durch das zusammenwachsende Europa und die damit einhergehende zunehmende Kooperation auf dem Gebiet der Strafverfolgung hat sich die Gefahr der Mehrfachverfolgung und -bestrafung erhöht. Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens gewährleistet zwar einen staatenübergreifenden ne bis in idem-Schutz. Dessen Umfang hängt aber maßgeblich von dem vertretenen Tatbegriffsverständnis ab. Die Arbeit entwickelt in diesem Zusammenhang ein zweistufiges Gesamtlösungskonzept, mittels dessen ein größtmöglicher ne bis in idem-Schutz geboten wird. Dazu stellt sie auf der ersten Stufe eine Herangehensweise zur Bestimmung der strafgewaltbefugten Staaten dar. Auf der zweiten Stufe schafft sie sodann durch die Entwicklung eines Ziel- und Schutzinteresses einen weitestmöglich autonomen Tatbegriff.