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§ 264 StGB hat eine doppelte Schutzrichtung. Geschütztes Rechtsgut ist zum einen das öffentliche Vermögen. Dies zeigt der systematische Vergleich zu § 263 StGB. Danach handelt es sich auch bei den von § 263 StGB erfassten Kultur- und Sozialsubventionen um das Rechtsgut Vermögen betreffende Verhaltensweisen. Diese Grundsätze lassen sich auch auf den Tatbestand des Subventionsbetruges übertragen. Zum anderen schützt § 264 StGB die staatliche Planungs- und Dispositionsfreiheit, deren materieller Gehalt in der Sicherstellung einer allokativen Effizienz eines in seinem Bestand oder Funktionieren…mehr

Produktbeschreibung
§ 264 StGB hat eine doppelte Schutzrichtung. Geschütztes Rechtsgut ist zum einen das öffentliche Vermögen. Dies zeigt der systematische Vergleich zu § 263 StGB. Danach handelt es sich auch bei den von § 263 StGB erfassten Kultur- und Sozialsubventionen um das Rechtsgut Vermögen betreffende Verhaltensweisen. Diese Grundsätze lassen sich auch auf den Tatbestand des Subventionsbetruges übertragen. Zum anderen schützt § 264 StGB die staatliche Planungs- und Dispositionsfreiheit, deren materieller Gehalt in der Sicherstellung einer allokativen Effizienz eines in seinem Bestand oder Funktionieren gefährdeten Markts und damit im Interesse des Erhalts besonders schützenswerter öffentlicher Güter begründet. Nur durch diese Rechtsgutskonzeption, kann das besondere Gefährdungsunrecht des § 264 begründet werden. § 264 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt zu qualifizieren. Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn der Subventionsgeber den tatsächlichen Sachverhalt kennt oder die Täuschung als solche durchschaut hat. Da sich aufgrund des geschützten Rechtsguts der Planungs- und Dispositionsfreiheit niemals naturwissenschaftliche messbare Schäden feststellen lassen, ist die Ausgestaltung des § 264 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt angemessen und mit dem Schuldgrundsatz vereinbar. Vor dem Hintergrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben und den Besonderheiten des Wirtschaftsstrafrechts bestehen gegen § 264 StGB auch keine Bedenken aus Sicht des Subsidiaritätsprinzips.