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Der Teilwert zählt seit seiner Kodifikation im Jahre 1934 zu den umstrittensten Begriffen des Steuerbilanzrechts, dessen Inhalt und Bedeutung trotz seiner erheblichen praktischen Relevanz und trotz vielfältiger Bemühungen in der Literatur und Rechtsprechung nicht geklärt werden konnten.
Ein erheblicher Teil der Literatur entnimmt der Legaldefinition des Teilwerts das Gebot, zur Ermittlung des Teilwerts den Gesamtkaufpreis des Unternehmens zu ermitteln und auf die hierzu gehörigen einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Allerdings gilt - selbst bei Vertretern dieser Auffassung - ein…mehr

Produktbeschreibung
Der Teilwert zählt seit seiner Kodifikation im Jahre 1934 zu den umstrittensten Begriffen des Steuerbilanzrechts, dessen Inhalt und Bedeutung trotz seiner erheblichen praktischen Relevanz und trotz vielfältiger Bemühungen in der Literatur und Rechtsprechung nicht geklärt werden konnten.

Ein erheblicher Teil der Literatur entnimmt der Legaldefinition des Teilwerts das Gebot, zur Ermittlung des Teilwerts den Gesamtkaufpreis des Unternehmens zu ermitteln und auf die hierzu gehörigen einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Allerdings gilt - selbst bei Vertretern dieser Auffassung - ein derartiges Bewertungsverfahren als praktisch undurchführbar. Die Praxis bestimmt den Teilwert anhand eines vom Reichsfinanzhof entwickelten Systems so genannter Teilwertvermutungen, deren Bedeutung und Herleitung aus heutiger Sicht jedoch nicht nachvollziehbar sind.

Der Autor zeigt anhand der Entstehungsgeschichte des Teilwerts auf, daß die Legaldefinition des steuerlichen Teilwerts ihrenUrsprung im Handelsbilanzrecht hat. Sie gibt eine zum Zeitpunkt ihrer Kodifikation gebräuchliche, nach heutigem Verständnis jedoch überholte Umschreibung des bilanzrechtlichen Fortführungsprinzips wieder. Danach ist die Legaldefinition des Teilwerts heute im Sinne des handelsrechtlichen beizulegenden Werts auszulegen.

Ausgehend von diesem Zwischenergebnis, stellt Fabian Rief-Drewes dar, in welchen Fallgruppen eine Auslegung des Teilwerts im Sinne des handelsrechtlichen beizulegenden Werts zu einer Änderung der derzeitigen Auslegung des Teilwerts führen würde.
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