Aufgrund europäischer Richtliniengesetzgebung hat der deutsche Gesetzgeber auf der Grundlage des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes in
62 UmwG einen neuen Absatz 5 eingefügt und damit eine weitere Möglichkeit des Hinausdrängens von Minderheitsaktionären aus einer Aktiengesellschaft geschaffen. Der neu geschaffene verschmelzungsrechtliche Squeeze-out weist dabei, neben der Verknüpfung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre mit einer Konzernverschmelzung zweier Aktiengesellschaften, die Besonderheit eines erniedrigten Beteiligungsquorums von lediglich 90% des Aktieneigentums auf, woraus nicht zuletzt seine gesteigerte praktische Bedeutung gegenüber den bisherigen Ausschlussverfahren des aktienrechtlichen und übernahmerechtlichen Squeeze-out resultiert.
62 UmwG einen neuen Absatz 5 eingefügt und damit eine weitere Möglichkeit des Hinausdrängens von Minderheitsaktionären aus einer Aktiengesellschaft geschaffen. Der neu geschaffene verschmelzungsrechtliche Squeeze-out weist dabei, neben der Verknüpfung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre mit einer Konzernverschmelzung zweier Aktiengesellschaften, die Besonderheit eines erniedrigten Beteiligungsquorums von lediglich 90% des Aktieneigentums auf, woraus nicht zuletzt seine gesteigerte praktische Bedeutung gegenüber den bisherigen Ausschlussverfahren des aktienrechtlichen und übernahmerechtlichen Squeeze-out resultiert.