§ 248b StGB stellt den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern unter Strafe. Weshalb gerade der unbefugte Gebrauch dieser Gegenstände strafrechtlich erfasst wird und welche Reichweite die Norm hat, ist bis heute nicht abschließend geklärt. Im Rahmen dieser Arbeit werden zunächst die Probleme, die sich bei der Anwendung des § 248b StGB ergeben, näher beleuchtet. Sodann wird der weitergehenden Frage nachgegangen, inwiefern die punktuelle Strafbarkeit der bloßen Gebrauchsanmaßung bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern erklärt werden kann. Im Ergebnis ist eine ersatzlose Streichung des § 248b StGB zu befürworten.