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Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Untergang von Verlustvorträgen bei Kapitalgesellschaften wird durch den § 8c KStG geregelt. Dieser wurde durch das UntStRefG 2008 vom 14.8.2007 mit erstmaliger Gültigkeit für den VZ 2008 und die Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2007 eingeführt. Er löste die damalige Reglung zum "Mantelkauf" des § 8c Abs. 4 KStG a.F. ab. Zu Beginn sollte der § 8c KStG ausschließlich aus 3 Sätzen bestehen, wurde jedoch bereits im Gesetzgebungsverfahren um den jetzigen § 8c Abs. 1 Satz…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Untergang von Verlustvorträgen bei Kapitalgesellschaften wird durch den § 8c KStG geregelt. Dieser wurde durch das UntStRefG 2008 vom 14.8.2007 mit erstmaliger Gültigkeit für den VZ 2008 und die Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2007 eingeführt. Er löste die damalige Reglung zum "Mantelkauf" des § 8c Abs. 4 KStG a.F. ab. Zu Beginn sollte der § 8c KStG ausschließlich aus 3 Sätzen bestehen, wurde jedoch bereits im Gesetzgebungsverfahren um den jetzigen § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG erweitert. Bereits durch das Gesetz zur Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen vom 12.8.2008 kam es zur Ersten von zahlreichen Anpassungen der bis heute umstrittenen Regelung, die mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016 und der damit verbundenen Einführung des § 8d KStG zu dem aktuellen Stand dieser Vorschrift führen. Weitere Brisanz erhält die Regelung im Hinblick auf die, mit vom BVerfG durch Beschluss vom 29.3.2017 bestätigte, Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG und die Vorlage des FG Hamburg an das BVerfG bezüglich der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG. In dieser Arbeit soll daher die aktuelle Rechtslage des § 8c Abs. 1 KStG, insbesondere im Zusammenhang mit dem BMF Schreiben vom 28.11.2017, aufgezeigt, sowie die Lösung des Gesetzgebers durch den neuen § 8d KStG beleuchtet werden.
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