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Die Arbeit untersucht die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Unterhaltsanspruches nichtehelicher Kinder gegenüber ihrem Erzeuger. Dabei wird der Zeitraum von der germanischen Antike bis 1949 beleuchtet. Die jeweilige unterhaltsrechtliche Stellung des Kindes indiziert auch die allgemeine gesellschaftliche Haltung gegenüber außerehelichem Geschlechtsverkehr und nichtehelicher Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Die Grundlagen eines Unterhaltsanspruchs - so das kanonische Recht und das Augsburger Stadtrecht im 13. Jh. - werden herausgearbeitet. Der Autor veranschaulicht, wie zahlreiche…mehr

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Produktbeschreibung
Die Arbeit untersucht die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Unterhaltsanspruches nichtehelicher Kinder gegenüber ihrem Erzeuger. Dabei wird der Zeitraum von der germanischen Antike bis 1949 beleuchtet. Die jeweilige unterhaltsrechtliche Stellung des Kindes indiziert auch die allgemeine gesellschaftliche Haltung gegenüber außerehelichem Geschlechtsverkehr und nichtehelicher Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Die Grundlagen eines Unterhaltsanspruchs - so das kanonische Recht und das Augsburger Stadtrecht im 13. Jh. - werden herausgearbeitet. Der Autor veranschaulicht, wie zahlreiche Rechtsquellen im deutschen Recht einen Ausgleich der gegenläufigen Interessen von nichtehelichem Kind und außerehelichem Beischläfer versuchten, dabei allerdings bis hin zum BGB den sozialen Makel und die drängenden wirtschaftlichen Probleme der außerehelichen Geburt nicht ausräumen konnten. Auch die unterschiedliche dogmatische Einordnung des Unterhaltsanspruches des nichtehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger im 19. Jh. wird vertieft dargestellt.
Autorenporträt
Der Autor: Ulrich Schmitz, geboren 1973 in Bad Kreuznach. Ab 1992 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mainz. Referendariat und zweite juristische Staatsprüfung (1999) in Mainz. Danach wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Mainz. Seit Februar 2000 Notarassessor im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken.