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Unternehmerbegriff als Dreh- und Angelpunkt der Umsatzbesteuerung
Ob Liebhaberei, umsatzsteuerliche Organschaft oder Körperschaften des öffentlichen Rechts: Grundsatz- und Rechtsanwendungsfragen rund um das Spannungsverhältnis zwischen traditioneller und unionsrechtlicher Auslegung des Unternehmerbegriffs beantwortet "Der Unternehmerbegriff des UStG".
Das UStG unterscheidet sich erheblich von den unionsrechtlichen Vorgaben: Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie ist Steuerpflichtiger, wer - wo auch immer - wirtschaftliche Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden
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Produktbeschreibung
Unternehmerbegriff als Dreh- und Angelpunkt der Umsatzbesteuerung

Ob Liebhaberei, umsatzsteuerliche Organschaft oder Körperschaften des öffentlichen Rechts: Grundsatz- und Rechtsanwendungsfragen rund um das Spannungsverhältnis zwischen traditioneller und unionsrechtlicher Auslegung des Unternehmerbegriffs beantwortet "Der Unternehmerbegriff des UStG".

Das UStG unterscheidet sich erheblich von den unionsrechtlichen Vorgaben: Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie ist Steuerpflichtiger, wer - wo auch immer - wirtschaftliche Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der freien Berufe selbstständig ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Zwangsläufig besteht damit ein Spannungsverhältnis zwischen der nationalen Auslegung des Unternehmerbegriffs und jener des EuGH. Dementsprechend ist die nationale Auslegung einem stetig voranschreitenden Prozess einer Europäisierung unterworfen.

Finden Sie wissenschaftliche Analysen und praxisbezogene Diskussionen zu Fragen aus dem Umsatzsteueralltag in "Der Unternehmerbegriff des UStG".
Autorenporträt
ist Universitätsprofessor für Steuerrecht und seit Februar 2022 Vorstand des Instituts für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik an der Johannes Kepler Universität Linz. Er ist im dort gegründeten Forschungsinstitut für Zoll- und Außenwirtschaftsrecht (ZAW Linz) leitend tätig und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Fragen des Zoll- und Umsatzsteuerrechts sowie des besonderen Verbrauchsteuerrechts.