Der Vatikan als Signatar der UN-Kinderrechte-Konvention?
Implementation kinderschützender Normen im Codex Iuris Canonici anlässlich der Apostolischen Konstitution Pascite Gregem Dei und des Motu Proprio Vos estis lux mundi auf der Basis des Wiener Übereinkommens über völkerrechtliche Verträge
Der Vatikan als Signatar der UN-Kinderrechte-Konvention?
Implementation kinderschützender Normen im Codex Iuris Canonici anlässlich der Apostolischen Konstitution Pascite Gregem Dei und des Motu Proprio Vos estis lux mundi auf der Basis des Wiener Übereinkommens über völkerrechtliche Verträge
Wer hat die Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz von Kindern unterzeichnet - der Vatikan oder der Heilige Stuhl? Welche völkerrechtlichen und kirchenrechtlichen Folgerungen sind aus dieser Antwort abzuleiten? Welche Rolle spielt die Wiener Konvention über die Auslegung und die Einhaltung völkerrechtlicher Verträge für die römisch-katholische Kirche im Hinblick auf den Kinderschutz? Mit der Apostolischen Konstitution PASCITE GREGEM DEI (2021, Czerner, KST 76) und mit dem Motu Proprio VOS ESTIS LUX MUNDI ist ein Paradigmenwechsel zugunsten des Opferschutzes, insbesondere im Kontext des…mehr
Wer hat die Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz von Kindern unterzeichnet - der Vatikan oder der Heilige Stuhl? Welche völkerrechtlichen und kirchenrechtlichen Folgerungen sind aus dieser Antwort abzuleiten? Welche Rolle spielt die Wiener Konvention über die Auslegung und die Einhaltung völkerrechtlicher Verträge für die römisch-katholische Kirche im Hinblick auf den Kinderschutz? Mit der Apostolischen Konstitution PASCITE GREGEM DEI (2021, Czerner, KST 76) und mit dem Motu Proprio VOS ESTIS LUX MUNDI ist ein Paradigmenwechsel zugunsten des Opferschutzes, insbesondere im Kontext des Missbrauchs, erfolgt. Mit diesem Band legt Frank Czerner den zweiten Beitrag zu seinem Forschungs-Freisemester in Rom (Institut der Görres-Gesellschaft am Campo Santo Teutonico) mit völkerrechtlichem Schwerpunkt auf der kanonischen Rezeption des Kinderschutzes vor. Zentrales Ergebnis ist die (auch) völkerrechtliche Verpflichtung des Heiligen Stuhls zum (optimierten) Schutz von Kindern.
Frank Czerner hat an der Ruhr-Universität Bochum und an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen Rechtswissenschaft studiert und wurde an der Juristischen Fakultät zu Tübingen promoviert. Seit 2014 Inhaber der Professur für Recht in der Sozialen Arbeit und für Recht in der Digitalen Forensik an der mittelsächsischen Hochschule Mittweida; seitdem auch Mitglied im Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt Waldheim. Schwerpunkte in Forschung und Lehre: Sanktionenrecht, Strafvollzug, Opferschutz, Medizinrecht, Rechtsvergleichung im staatlichen und im kanonischen Recht; Kinderrechte (UN-Kinderrechtskonvention) und deren 'Abbildung' im bundesdeutschen Recht und im römisch-katholischen Kirchenrecht.
Inhaltsangabe
I. Römisch-katholisches Kirchenrecht und weltumfassende KinderrechteII. Annahme und Vorbehalte gegenüber der UN-KRK durch den Heiligen Stuhl - auch vor dem Hintergrund von Art. 51 II UN-KRK i. V. m. Artt. 2 I lit. d, 19 lit. c, 26, 27, 31 I und des dritten Präambelabsatzes der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK)III. Inhalt und Reichweite der Anerkennung der UN-KRK durch den Heiligen Stuhl, auch im Lichte von Art. 3 UN-KRK, Artt. 26, 27, 31 I i. V. m. dem dritten Präambelabsatz der WVK, als völkerrechtliche Basis für die Etablierung existentieller Kinderrechte auf der Ebene des kanonischenRechtsIV. Analyse kirchenrechtlicher Korrespondenznormen zur UN-Kinderrechtskonvention im Codex Iuris CanoniciV. Die UN-KRK als self executing- oder non-self-executing-Konvention vs. päpstliche Normeninterpretation nach Can. 16 CICVI. »Specifica Romana«: Can. 1399 CIC als (positivrechtliche) Transformationsnorm in überpositives (Natur-)Recht zur UN-Kinderrechts-konformen CIC-AusgestaltungVII. Conclusio: Der Heilige Stuhl als Doppel-Signatar der UN-Kinderrechtskonvention und der Wiener Vertragsrechtskonvention: Folgerungen für die Allianz von UN-Kinderrechtskonvention und Codex Iuris Canonici
I. Römisch-katholisches Kirchenrecht und weltumfassende KinderrechteII. Annahme und Vorbehalte gegenüber der UN-KRK durch den Heiligen Stuhl - auch vor dem Hintergrund von Art. 51 II UN-KRK i. V. m. Artt. 2 I lit. d, 19 lit. c, 26, 27, 31 I und des dritten Präambelabsatzes der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK)III. Inhalt und Reichweite der Anerkennung der UN-KRK durch den Heiligen Stuhl, auch im Lichte von Art. 3 UN-KRK, Artt. 26, 27, 31 I i. V. m. dem dritten Präambelabsatz der WVK, als völkerrechtliche Basis für die Etablierung existentieller Kinderrechte auf der Ebene des kanonischenRechtsIV. Analyse kirchenrechtlicher Korrespondenznormen zur UN-Kinderrechtskonvention im Codex Iuris CanoniciV. Die UN-KRK als self executing- oder non-self-executing-Konvention vs. päpstliche Normeninterpretation nach Can. 16 CICVI. »Specifica Romana«: Can. 1399 CIC als (positivrechtliche) Transformationsnorm in überpositives (Natur-)Recht zur UN-Kinderrechts-konformen CIC-AusgestaltungVII. Conclusio: Der Heilige Stuhl als Doppel-Signatar der UN-Kinderrechtskonvention und der Wiener Vertragsrechtskonvention: Folgerungen für die Allianz von UN-Kinderrechtskonvention und Codex Iuris Canonici
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