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Dieses Buch behandelt die alte, dogmatische Streitfrage, was Rechtswidrigkeit eigentlich ist, etwa schon eine Rechtsgutverletzung per se oder ein Gebots- bzw. Verbotsverstoß oder ein sonst sozial mißbilligtes Verhalten etc. Die praktische Bedeutung wurde früher schon hoch eingeschätzt, heute aber umsomehr, und zwar angesichts zunehmender Bedeutung des Rechtswidrigkeitsurteils für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht: Das an sich korrelierende Erfordernis des Verschuldens ist im Öffentlichen Recht nicht vorhanden und auch im Zivilrecht kann mehr und mehr eine Lokation des…mehr

Produktbeschreibung
Dieses Buch behandelt die alte, dogmatische Streitfrage, was Rechtswidrigkeit eigentlich ist, etwa schon eine Rechtsgutverletzung per se oder ein Gebots- bzw. Verbotsverstoß oder ein sonst sozial mißbilligtes Verhalten etc. Die praktische Bedeutung wurde früher schon hoch eingeschätzt, heute aber umsomehr, und zwar angesichts zunehmender Bedeutung des Rechtswidrigkeitsurteils für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht: Das an sich korrelierende Erfordernis des Verschuldens ist im Öffentlichen Recht nicht vorhanden und auch im Zivilrecht kann mehr und mehr eine Lokation des Schadensersatzrechts auf den Rechtswidrigkeitsbegriff beobachtet werden.

Ziel der Untersuchung ist eine Vereinfachung und Homogenisierung der im Rahmen von Schadensersatz und Entschädigung anfallenden Entscheidungen. Der vom Autor gewählte pragmatische Ansatz betrachtet Handlungen, die im täglichen Rechtsleben als objektiv mißbilligenswert und sanktionswürdig - also prinzipiell als schadensersatzwürdig bzw. entschädigungswürdig gewertet werden. Grundlage ist die Rechtsprechung des BGH. Maßgeblich ist der Gedanke, daß Rechtswidrigkeit immer das kausale oder mitkausale Ergebnis rechtswidriger, menschlicher Handlung ist und niemals durch einen Zufall, höhere Gewalt o. ä. herbeigeführt sein kann.

Gefragt werden muß daher zum einen, was bei von Menschenhand ausgehenden, schädigenden Kausalverläufen noch final, adäquat kausal bzw. sozial geprägt ist und zum anderen, was bei solchen von Menschenhand ausgehenden Kausalverläufen nicht mehr so geprägt ist und nur noch von Menschenhand ausgehender Zufall, Unglücksfall oder dergleichen ist.