Die Regressierung im Kontext der "täterorientierten Sanktionierung" von verbandsrechtlichen Disziplinarstrafen verbindet mit vereinsrechtlicher Sanktionierung einerseits und schadensrechtlichem Interessenausgleich andererseits zwei grundverschiedene Haftungssysteme miteinander. Kann diese Systemverbindung gelingen oder ist die Kollisionslage der tragenden zivilrechtlichen Rechtsprinzipien zu schwerwiegend? Die Schlagworte lauten: Prävention und Strafe im Schadensrecht.
Mit der täterorientierten Sanktionierung stellen sich damit - angelehnt an den olympischen Wahlspruch "citius, altius, fortius" - die folgenden schadens- bzw. regressrechtlichen sinnübertragenden Fragen: Kommt es zu einer (weiteren) zulässigen Verschiebung von schadensrechtlichen Prinzipien zu einer zivilrechtlichen Sanktionierung oder gar Privatstrafe? Ist es Aufgabe und Zweck des Schadensrechts, durch die Regressierung dem Sportprinzip "schneller, höher, stärker" folgend, die Sicherheit im Stadion zu gewährleisten?
Mit der täterorientierten Sanktionierung stellen sich damit - angelehnt an den olympischen Wahlspruch "citius, altius, fortius" - die folgenden schadens- bzw. regressrechtlichen sinnübertragenden Fragen: Kommt es zu einer (weiteren) zulässigen Verschiebung von schadensrechtlichen Prinzipien zu einer zivilrechtlichen Sanktionierung oder gar Privatstrafe? Ist es Aufgabe und Zweck des Schadensrechts, durch die Regressierung dem Sportprinzip "schneller, höher, stärker" folgend, die Sicherheit im Stadion zu gewährleisten?