Marktplatzangebote
3 Angebote ab € 29,00 €
  • Broschiertes Buch

Welche Anforderungen stellt der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG an die Vergabe öffentlicher Aufträge? Ausgehend von der Überlegung, dass in der Beauftragung eines Unternehmens eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gegenüber seinen Konkurrenten liegt, untersucht Tobias Pollmann zunächst, welche Auswahlkriterien und Verfahrensgestaltungen gleichheitsgerecht sind. Dabei entwickelt er anhand einer Analyse vergaberechtlicher Einzelprobleme die These, dass der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des Haushaltsrechts als Quelle gleichheitskonformer Differenzierungskriterien eine…mehr

Produktbeschreibung
Welche Anforderungen stellt der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG an die Vergabe öffentlicher Aufträge? Ausgehend von der Überlegung, dass in der Beauftragung eines Unternehmens eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gegenüber seinen Konkurrenten liegt, untersucht Tobias Pollmann zunächst, welche Auswahlkriterien und Verfahrensgestaltungen gleichheitsgerecht sind. Dabei entwickelt er anhand einer Analyse vergaberechtlicher Einzelprobleme die These, dass der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des Haushaltsrechts als Quelle gleichheitskonformer Differenzierungskriterien eine überragende Rolle einnimmt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist die Auswahlentscheidung zugunsten eines Auftragsinteressenten in erster Linie dann vereinbar, wenn sie im Einklang mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz steht. Das Zusammenspiel des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes und des allgemeinen Gleichheitssatzes führt dazu, dass die innenrechtlichen Bindungen der öffentlichen Verwaltung ins Außenverhältnis zu den privaten Auftragsinteressenten "extravertiert" werden. Dagegen sieht der Autor in der staatlichen Auftragsvergabe keinen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der leer ausgehenden Konkurrenten aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Im zweiten Teil beleuchtet Tobias Pollmann den Primär- und Sekundärrechtsschutz. Anders als das Bundesverfassungsgericht hält er die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG für einschlägig und leitet aus dieser Vorschrift einen weitergehenden Primärrechtsschutz ab, als ihn die Gerichte im öffentlichen Vergaberecht derzeit gewähren.